Sehr geehrte Fragende,
um eine Einsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen, müssten die Fristen schuldlos verstrichen sein (§110 AO
), allerdings wird das Verhaltes des Rechtsanwaltes Ihnen zugerechnet, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem er wieder hätte handeln können, hätte er den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und/oder das Fristversäumnis nachholen müssen.
Da der Rechtsanwalt nun wiederum einen Kanzleiabwickler als dessen Vertreter hatte, hätte folglich dieser die versäumte Handlung (Klageeinreichung) nachholen müssen - das ist Ihnen erneut zuzurechnen.
Dies jedoch kann auch dahinstehen, da die Jahresfrist des §110 Abs. 3 AO
ohnehin abgelaufen ist. Nach dieser hätte der Antrag binnen eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist beantragt werden müssen. Einzige Ausnahme dabei wäre, wenn der Antrag infolge "höherer Gewalt" (Naturkatastrophen) unmöglich war. Eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist ist nicht möglich.
Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betreffenden zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 110 AO
1977 Rdnr. 28; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 110 AO
1977 Rdnrn. 152 ff., BFH v. 29.9.1988; IV R 217/85
).
Hierzu müssen sie aber genau die Umstände vortragen und zwar gem. § 110 Abs. 4 bei der Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Ob hier höhere Gewalt angenommen werden könnte ist fraglich, aber nicht unmöglich.
Ich würde es auf alle Fälle nicht unversucht lassen, denn schlechter kann es nicht werden.
Sollte dies nicht funktionieren bliebe nur der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechtsanwalt bzw. Abwickler.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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Diese Antwort ist vom 04.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.07.2008
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16:37
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
12.01.2010 | 15:28
Das Finanzamt will nun den widerspruch gegen den Steuerbescheid für das Jahr 1999 als unbegründet ablehnen, da bisher keine Zustimmung der Ex-Ehefau vorliegt.
Diese hatte dem Steuerberater in 2009 mitgeteilt, das sie nur zustimmt, wenn 2600 Euro (den Betrag hatte sie als Erstattung für 1999 in DM erhalten) auf ein Treuhandkonto hinterlegt.
Frage: Hätte jetzt noch eine Klage auf Zustimmung erfolg? Wäre die überhaupt noch möglich?
Wenn nicht, wie groß sind die Erfolgschancen den damaligen Anwalt bzw den Abwickleranwalt auf Schadensersatz zu verklagen und bis wann ist dasüberhaupt möglich?