Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ihren Unmut über die Situation kann ich gut verstehen. Allerdings haben Sie richtig erkannt, dass man einen Kontakt einseitig nicht erzwingen kann. Unabhängig davon besteht trotzdem grds. eine Unhaltsverpflichtung. Lediglich ausnahmsweise kann dies anders sein. Ihre Fragen möchte ich im einzelnen wie folgt beantworten:
1.) Als Vater besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber und zwar nicht nur für den Zeitraum bis zur Volljährigkeit sondern darüber hinaus bis zum Abschluss einer Ausbildung, wenn sich das Kind während der Ausbildung nicht selbst unterhalten kann. Dieser Unterhalt ist unabhängig von einer "Gegenleistung" zu entrichten.
Allerdings kann ein volljähriges Kind seinen Unterhaltsanspruch verwirken. Nach § 1611 BGB
ist dies der Fall, wenn das Kind durch sittliches Verschulden bedürftig wurde, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hatte (diese beiden Fälle sind nur selten einschlägig) oder aber wenn es vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen begangen hat.
In diesen Fällen reduziert sich der Unterhalt oder er ist ganz ausgeschlossen, je nach dem, was im konkreten Fall der Billigkeit entspricht.
Fraglich ist also, ob ein sittliches Verschulden vorliegt. Dies ist unproblematisch in Fällen von Straftaten gegen die unterhaltspflichtigen Eltern der Fall. Auch schwerwiegende Beleidigungen können zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Nach der Rspr. reicht hierfür jedoch eine bewusst jeden Kontakt zum Unterhaltspflichtigen meidende Haltung nicht aus (BGH FamRZ 1995, 457). Gleiches gilt bei bloßen Unhöflichkeiten.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gelange ich daher leider zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung des Unterhalts wegen Verwirkung gegenwärtig wohl nicht in Betracht kommt.
2.) Wie bereits angedeutet, besteht eine Unterhaltspflicht grundsätzlich auch während der Ausbildung bzw. während eines Studiums. Gemeint ist damit stets eine erste Ausbildung. Nach deren Abschluss ist dem Kind grundsätzlich noch eine Bewerbungsphase zuzugestehen, die zumeist mit 3 Monaten bemessen wird (OLG Hamm FamRZ 1990, 904
). Schließt sich daran eine zweite Ausbildung an, besteht diesbezüglich grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn die Lebensplanung von vornherein eine darauf aufbauende Weiterbildung (z.B. erst Ausbildung zum Heilpraktiker dann Medizinstudium) vorgesehen hatte oder wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen in dem gelernten Beruf nicht dauerhaft arbeiten kann. Ansonsten besteht während einer weiteren Ausbildung keine Unterhaltspflicht. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind erst nach der Ausbildung entschließt, zu studieren und/oder wenn das Studium anders als in obigem Beispiel in keinem sachlichen Zusammenhang zur ersten Ausbildung steht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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