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Diese Antwort ist vom 28.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kindesmutter kann die Schulden ansetzen, wenn diese angemessen und ehebedingt waren. Bei neuen Schulden wäre zu prüfen, ob diese notwendig waren, ob die Raten angemessen sind und ggf. eine Insolvenz die bessere Lösung wäre. Eine erhöhte gesteigerte Erwerbsobliegenheit wie bei Minderjährigen besteht zwar nicht, aber wenn Sie derjenige wären, der dann aufgrund der Unterschreitung des Selbstbehaltes den ganzen Unterhalt zu zahlen hätte, würde ich die Angemessenheit bestreiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
28.02.2018 | 07:10
Sehr geehrte Frau Seiter,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Verbindlichkeiten der Ex-Frau sind nicht Ehebedingt, die Scheidung war 2005.
Hauptsächlich ging es mir bei der Fragestellung um die Höhe des zu Entrichtenden Unterhaltes und wie sich dieser auf beide Elternteile entsprechend der Nettoeinkünfte aufteilt. Was nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen wäre lässt sich ja einfach ermitteln, ich weiß eben nur nicht in wie weit das Ausbildungsgehalt mit eingerechet wird. Können Sie mir bitte Anhand der o.g Daten den Anspruch berechnen?
Danke und Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.02.2018 | 16:54
Sie müssen unterscheiden:
Privilegierte Volljährige:
- volljährig, ohne dass das 21. Lebensjahr bereits vollendet wurde – also 18 bis 20 Jahre alt,
- noch in der schulischen Ausbildung (z. B. Abitur),
- lebt im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils.
dann Düsseldorfer Tabelle
Wenn nicht: Bedarf 735 EUR.
Und grundsätzlich kann man sagen: abhängig der Einkommen,
ABER: das kann man anhand der obigen Angaben nicht machen.
1. wären weitere minderjährige Kinder vorrangig
2. wäre zu prüfen, wer welchen Selbstbehalt wie hat (lebt z.B. jemand mit einem neuen Partner zusammen, dann Herabsetzung Selbstbehalt, ist das Einkommen fiktiv anzusetzen oder lebt jemand mietfrei)
3. Zahlt das Kind Miete oder nicht, hat das Kind Einnahmen und Ausgaben
Da das alles mit in die Berechnung hineinspielt, kann keiner den Unterhalt ohne Vorlage von Unterlagen "so einfach berechnen", das wäre falsch bzw. grob fahrlässig. Senden Sie uns gerne alle (!) Daten nebst Unterlagen zu, dann kann der Unterhalt berechnet werden. Allerdings entsteht dafür eine hiervon unabhängige Gebühr.