Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des EGBGB (BGH, FamRZ 1993, 1051
).
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
ist Regelanknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten. Nur für den nachehelichen Ehegattenunterhalt gilt eine Sonderregelung.
Da es hier maßgeblich um Kindesunterhalt einer Volljährigen geht, ist somit das deutsche Recht maßgeblich, auch wenn Sie zwischenzeitlich die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen.
Ob ein Unterhaltsanspruch Ihrer volljährigen Tochter besteht, ist dennoch zweifelhaft.
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nur Unterhalt für die erste Berufsausbildung.
Nach Abschluss dessen, ist das volljährige Kind in der Regel nicht mehr bedürftig, da es sich selbst um seinen angemessenen Lebensunterhalt kümmern kann.
Für eine Zweitausbildung, die das Studium darstellt, soweit es sich nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit der zunächst erlernten Tätigkeit steht, brauchen Eltern grundsätzlich nicht aufkommen, wenn sie ihrem Kind mit der Erst- und ggf. Weiterbildung eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung haben zu Teil werden lassen (BGH 69, 190
; FamRZ 00, 420
).
Ein Recht auf eine Zweitausbildung besteht nur, wenn sie sich als notwendig erweist, weil der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, es sei denn, es besteht eine staatliche finanzierte Umschulungsmöglichkeit.
Darüber hinaus, wenn der Berufswechsel einvernehmlich geplant war, wenn die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben, bzw. die inadäquate Berufsentscheidung des Kindes Folge der Verweigerung der adäquaten Berufsausbildung war oder wenn die Erstausbildung nur auf Wunsch der Eltern beendet wurde.
Schließlich auch dann, wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wobei die Fehleinschätzung im Gegensatz zur Berufswahl auch nach den Verhältnissen nach Beendigung der Ausbildung beurteilt werden kann, um eine unangemessene Benachteiligung von Spätentwicklern zu vermeiden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank fuer ihre schnelle Antwort ,
Verstehe ich das richtig das wenn meine schon 24 Jährige Tochter ihre erste Ausbildung abgeschlossen hat,die nicht erzwungen wurde,das sie dann selbst im Stande sein sollte fuer sich aufzukommen ?
Sie hat eine Berufsausbildung als Nachrichten Technik und Information Kauffrau gemacht und erfolgreich beendet.
Wie sieht es aus wenn meine Tochter fuer ihr Studium ( Internationale Medieninformatik ) Bafög beantragt,kann dann der Staat Deutschland mich um Rückzahlung auffordern und hier in Amerika Einklagen ?
Soweit ich weiss hat ihre Mutter auch nur ein geringes Einkommen und von den meinigen schon erwähnten Netto Einkommen bin ich nicht im Stande meine Erwachsene Tochter mit zu unterstützen,ich habe nämlich auch noch andere Verpflichtungen den ich nachkommen muss.
Mit freundlichen Gruessen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ja, Sie haben meine Ausführungen bezüglich der Ausbildung richtig verstanden.
Was in Ihrer jetzigen Darlegung auffällt, dass es sich bei dem nunmehr gewollten Studium Ihrer Tochter (Internationale Medieninformatik) um ein Weiterbildungsstudium handeln könnte (aufbauend auf Nachrichtentechnik und Informationskauffrau), da hier ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen könnte.
Dies wäre von einer Zweitausbildung zu unterscheiden.
Die Eltern bleiben unter bestimmten Voraussetzungen für die Weiterbildung unterhaltspflichtig (BGH 92, 501).
Als Voraussetzungen müssten dann für eine Unterhalt vorliegen:
Die Weiterbildung muss den Fähigkeiten und Neigungen Ihrer Tochter entsprechen, was auf Grund der vorangegangenen Ausbildung angenommen werden dürfte.
Zwischen den verschiedenen Ausbildungen muss ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen. Die beiden Lerngebiete müssen so aufeinander bezogen sein, dass das eine für das andere fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet bzw. dass eine praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt.
Weiterbildungsunterhalt setzt ferne einen zeitlichen Zusammenhang zur Grundausbildung voraus. Die Einheitlichkeit der Ausbildung ist bei mehrjähriger grundloser Unterbrechung aufgehoben, ferner auch dadurch, dass der erlernte Beruf mehrere Jahre ausgeübt wurde, obwohl mit dem Studium hätte begonnen werden können.
Als letzter wesentlicher Punkt muss für die Eltern der Weiterbildungsunterhalt wirtschaftlich zumutbar sein.
Insbesondere sind sie in den Abitur-Lehre-Studium-Fällen in ihren wirtschaftlichen Belangem stärker betroffen als beim herkömmlichen Ausbildungsweg.
Dabei muss der Wille zur einheitlichen Ausbildung (mit Studium) bereits bei Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts vorhanden gewesen sein. Diesbezüglich reicht es aus, wenn Ihre Tochter also bereits während ihrer ersten Ausbildung gegenüber Dritten geäußert hat, dass Sie auch ein weiterführendes Studium absolvieren will.
Das BAföG kann von Ihnen nicht zurückgefordert werden, allenfalls von Ihrer Tochter, da an diese das Darlehen gewährt wird.
Es wird im Bewilligungsverfahren jedoch auch ein Nachweis Ihres Einkommens abverlangt.
Jedoch bestehen zwischen Ihnen und der zuständigen Behörde keine Rechtsbeziehungen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt