Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe nach Ihren Angaben eine Unterhaltsberechnung durchgeführt.
Ihr Nettoeinkommen beträgt nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 5 % € 1615,00.
Ihr 17 -jähriges Kind hat, da es auswärts wohnt, einen monatlichen Bedarf von € 645,00. In diesem Betrag ist eine Pauschale für Unterkunft und Heizung in Höhe von € 270,00 enthalten.
Da Ihr Kind nur € 175,00 für das Wohnen aufwendet, habe ich den Bedarf um € 95,00 auf € 545,00 gekürzt.
Das Einkommen Ihres Kindes ist in Höhe von derzeit € 210,00 (€ 300,00 abzgl. pauschale Aufwendungen € 90,00) anzurechnen, ebenso das Kindergeld in Höhe von € 154,00.
Es verbleibt somit ein nicht gedeckter Bedarf in Höhe von € 181,00 monatlich, der derzeit von Ihnen zu leisten ist.
Mit Volljährigkeit des Kindes und Erhöhung der Einkünfte reduziert sich der Unterhaltsanspruch auf € 101,00 (Bedarf 545,00 abzügl. eigenes Einkommen € 290,00 = € 380,00 ./. € 90,00, abzügl. Kindergeld 154,00).
Für Ihr 2. Kind besteht derzeit ein Unterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle in Höhe von € 325,00 (€ 402,00 abzügl. hälftiges Kindergeld € 77,00).
Abschließend beantworte ich Ihre Fragen:
Der aktuelle Unterhaltsbetrag beläuft sich auf € 325,00 und € 181,00.
Die Vereinbarung zwischen Ihrer Ex-Frau und Ihrem Sohn kann m. E. nicht Ihnen entgegengehalten werden, da dadurch Sie über den Unterhalt den Kfz-Schaden Ihres Sohnes bzw. Ihrer Ex-Frau bezahlen würden. Das Kindergeld ist also auch weiterhin in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen - s. o.
Auch die Mutter ist zum Barunterhalt heranzuziehen. Da Sie derzeit nur über Einkünfte verfügt, die unterhalb des Selbstbehalts liegen, könnte man nur fiktives Einkommen zugrundelegen. Ob es realistisch ist, dass Ihre Ex-Frau Einkünfte erzielen kann, die über dem Selbstbehalt liegen, ist schwer zu beantworten. man müßte hier die gesamte Situation berufl. Ausbildung und Tätigkeiten, Bewerbunngsverhalten etc.)
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung!
Wie gestaltet sich der Unterhalt, wenn der 17-jährige Sohn Ausbildungsbeihilfe bekäme, und damit seine Mietkosten decken könnte?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihr Sohn noch weiteres Einkommen oder andere staatl. Unterstützungen erhält mindert dies ebenfalls seinen Unterhaltsanspruch.
Hier bräuchte ich noch die genauen Zahlen, um eine Berechnung durchführen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin