Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Gebühreneinsatzes wie folgt:
Gemäß § 1610 Absatz 2 BGB
schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Unterhalt wird dem volljährigen Kind jedoch grundsätzlich nur bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses geschuldet, er wird grundsätzlich nur für eine, nicht für mehrere Ausbildungen geschuldet. Anders kann es sich verhalten, wenn sich z.B. ein Studium an die Lehre anschließen soll, um eine bessere Qualifikation erreichen zu können. Hier muss aber der inhaltliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gegeben sein, so zum Beispiel bei einer Banklehre und einem anschließenden BWL-Studium. Wer nach dem Abitur aber beispielsweise eine Lehre als Industriekaufmann absolviert und anschließend Tiermedizin studieren möchte, wird regelmäßig nicht von seinen Eltern verlangen können, dass diese das Studium finanzieren. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist aber nicht grundsätzlich als verwirkt anzusehen, wenn lediglich einmal eine Ausbildung abgebrochen wird, sofern die Gründe dafür sachlich nachvollziehbar sind. Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung angeht. Eine einmalige Umorientierung wird also nicht dazu führen, dass Eltern keinen Unterhalt mehr schulden. Insofern wäre es von den Umständen im Einzelfall abhängig, ob in Ihrem Fall noch ein Anspruch auf Unterhalt bzgl. der zweiten Ausbildung Ihres Kindes besteht oder nicht. Hierbei sind insbesondere die Beweggründe für den Beginn einer erneuten Ausbildung Ihres Kindes entscheidend zu berücksichtigen. Anhand der geringen Angaben im Sachverhalt kann hierzu keine Aussage getroffen werden.
Es ist zutreffend, dass ab Volljährigkeit des Kindes beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, unabhängig davon ob das Kind im Haus eines der Elternteile lebt. Der Unterhaltsanspruch kann nun nur noch direkt vom Kind gegenüber dem jeweiligen Elternteil geltend gemacht werden, nicht mehr von der Kindesmutter in Vertretung des Kindes. Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile. Dieses wird zusammengerechnet und entsprechend der Düsseldorfer Tabelle, der Unterhaltsbetrag bestimmt. Hierbei findet jedoch keine hälftige Aufteilung des zu zahlenden Unterhaltsbetrages zwischen beiden Elternteilen statt, sondern die Aufteilung wird anhand des Einkommens bemessen. Sollten Sie das höhere Einkommen im Verhältnis zur Kindsmutter haben, so müssen Sie auch einen höheren Anteil des Unterhaltsanspruches bezahlen.
Lehrlinge, die während ihrer Ausbildung Geld verdienen, müssen sich gemäß § 1602, Absatz 2 BGB
ihr Gehalt auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern anrechnen lassen. Dies umfasst nicht nur das Lehrlingsgehalt, sondern auch etwaiges Vermögen des Kindes. Die Ihrem Kind zur Verfügung stehenden € 20.000,- würden mithin auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet werden.
Unterstellt, der von Ihnen geforderte Unterhaltsbetrag in Höhe von € 353,- monatlich ist zutreffend, so würden dies auf ein Jahr gerechnet einen Betrag in Höhe von € 4.236,- auf drei Jahre mithin einen Gesamtanspruch in Höhe von €12.708,-. Sofern Ihr Kind die € 20.000,- zur freien Verfügung stehen, wäre der Unterhaltsanspruch damit abgegolten und keinerlei Ansprüche Ihnen gegenüber mehr offen.
Für etwaige Rückfragen nutzen Sie gerne die kostenlose, öffentliche Nachfrageoption oder kontaktierten mich kostenlos direkt per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Schütz
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
01.10.2013 | 20:29
Sehr geehrte Frau Schütz,
vielen Dank für die so schnelle und ausführliche Antwort. Eine kurze Nachfrage: Wird das Einkommen (Lehrlingsgeld) des Kindes in voller Höhe auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern angerechnet?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.10.2013 | 22:06
Das Lehrlingsgehalt ist bis zu einem Betrag von 90€ monatlich anrechnungsfrei, der Rest des Gehaltes wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet. Keine Kenntnis habe ich darüber, ob dies in Ihrem Fall bei der Ermittlung des Kindesunterhaltsbetrages bereits geschehen ist.
Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Schütz
Rechtsanwältin