Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Das Einkommen beider Elternteile ist zusammenzurechnen, so daß sich € 2774 ergeben. Dies ergibt einen Bedarf von € 503. Davon ist das Einkommen von € 395 abzuziehen, so daß sich € 108 errechnen.
Darauf haften Sie nach Ihrem Einkommensanteil, also entfallen auf Sie € 75,85.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Schönen Dank...ungefähr dieses schwebte mir so vor-mit einem Unterschied:
Ist es nicht so,dass die Dssdf.Tabelle von einem Ehepartner und 2 Kindern ausgeht,so dass ggfls.eine Höhergruppierung (in diesem Falle um 2 Stufen,da nur 1 Unterhaltsberechtigter)in Frage kommt.Dann wäre nämlich ein Unterhalsbetrag von 570€ anzunehmen?!
Für Ihre Bemühungen vielen Dank im voraus.
Liebe Grüße
Schlanker
Sie haben recht: Wenn die Tochter das einzige Kind ist, wäre eine Höhergruppierung gerechtfertigt. Der auf Sie entfallenden Anteil berechnet sich dann jedoch wie beschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann