Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern trifft gemäß § 1606 Abs. 3 BGB
beide Elternteile gleichermaßen.
Dabei erfüllt der eine Elternteil seine Verpflichtung durch Zahlung des monatlichen Unterhalts (Barunterhalt), der andere durch Betreuung der Kinder (Naturalunterhalt).
Dass ein Elternteil gleichzeitig Bar- und Naturalunterhalt zu leisten hat, ist gesetzlich regelmäßig nicht vorgesehen.
Entscheidend ist insofern, wer die Hauptverantwortung für die Betreuung der Kinder wahrnimmt.
Dafür ist der zeitliche Umfang der Betreuung ein wesentliches Indiz (BGH, Urteil vom 21. 12. 2005 - XII ZR 126/03
).
Eine Betreuung im zeitlichen Umfang von 75 % deutet sehr darauf hin, dass der Vater das Schwergewicht der Betreuung ausübt und somit seine Barunterhaltspflicht entfallen würde.
Wo die Kinder gemeldet sind, spielt dafür keine wesentliche Rolle.
Bei einer Betreuung von 4 Tagen in der Woche (57 %) liegt die Aufteilung der Betreuung jedoch dem sog. Wechselmodell nahe, das regelmäßig eine Aufteilung der Barunterhaltspflicht zwischen den Elternteilen zu Folge hat.
2. Zur Befürchtung, die Kindesmutter könnte versuchen, die Kinder zu instrumentalisieren oder einfach wegziehen, ist Folgendes zu sagen:
Die Mutter könnte durch einen Antrag beim Familiengericht versuchen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht (als Teil des Sorgerechtes) allein auf sich übertragen zu lassen. Sie wäre dann befugt, über den Aufenthalt der Kinder bei sich allein zu bestimmen.
Damit hätte der Vater keine Möglichkeit mehr, die Kinder bei sich zu betreuen und wäre voll barunterhaltspflichtig.
Es wäre jedoch fraglich, ob die Mutter mit einem solchen Antrag Erfolgsaussichten hätte.
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil allein wäre nur möglich, wenn dies dem Kindeswohl dienlich ist.
Dabei spielt vor allem das Kontinuitätsinteresse des Kindes eine Rolle, also das Interesse in der gewohnten Umgebung zu verbleiben.
Auch die Kinder würden in einem gerichtlichen Verfahren gehört werden, ohne dass dies aber allein entscheidend wäre, da die Kinder noch sehr jung sind.
Die Kindesmutter könnte daher nicht ohne weiteres mit den Kindern in eine andere Stadt verziehen.
Wenn das jetzige Betreuungsmodell mit dem Schwergewicht beim Vater schon über einen längeren Zeitraum praktiziert wurde, stünden die Chancen des Vaters auf Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.U. sogar günstiger.
3. Unabhängig von der Frage der Verpflichtung zum Barunterhalt trotz überwiegender Betreuung der Kinder (Punkt 1), kann eine Verpflichtung der Kindesmutter zur finanziellen Beteiligung am Unterhalt auch dann in Betracht, wenn ein deutliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen vorliegt (BGH, FamRZ, 1998, S. 288).
Dies wird überwiegend dann angenommen, wenn ein mindestens doppelt bis dreifach so hohes Einkommen auf Seiten des einen Ehegatten vorliegt, ein Mehrverdienst von z.B. 20 % reicht dagegen nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2003 - 11 UF 218/02
).
Hierauf kommt es jedoch nur an, wenn nicht ohnehin die Barunterhaltspflicht des Vaters auf Grund ganz überwiegender Betreuung entfällt.
4. Vor diesem Hintergrund halte ich es für empfehlenswert einen Rechtsanwalt vor Ort (Fachanwalt für Familienrecht) zu beauftragen anhand aller Angaben und Unterlagen auch zum jeweiligen Einkommen der Elternteile zu, die beiderseitigen Unterhaltsverpflichtungen zu prüfen und zu berechnen.
Nach Ihrer Schilderung zeichnet sich ab, dass die Zahlungsverpflichtung ganz entfällt.
Sofern Ihr Lebensgefährte auf Grund der laufende Unterhaltszahlungen zur Beauftragung eines Anwaltes nicht in der Lage ist, kann er hierfür Beratungshilfe beim nächsten Amtsgericht oder beim Anwalt selbst in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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