Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Wenn Sie dem Vater das Kind nicht häufiger bzw. länger als zu den bisher wahrgenommenen Besuchszeiten überlassen wollen, müssen Sie dies zunächst auch nicht. Denn ohne eine familiengerichtliches Verfahren, an dem auch das Jugendamt beteiligt wird, wird es dem Vater nicht gelingen, eine großzügigere Umgangsregelung durchzusetzen. In der Praxis wird dem Vater unter normalen Umständen häufig zuerkannt, sein bei der Mutter lebendes Kind alle zwei Wochenenden zu sich nehmen zu dürfen, auch über Nacht. Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass er bereit und in der Lage ist, eine solche Regelung auch einzuhalten und für einen geordneten Ablauf des Kontakts zu sorgen. Insbesondere muss in Ihrem Fall in der Wohnung des Vaters eine kleinkindgerechte Betreuung möglich sein. Diese Umstände können gegebenenfalls auch noch durch die Bestellung eines Umgangspflegers überprüft werden.
2.
Den Aufwand für die Wahrnehmung des Umgangs muss prinzipiell der Umgangsberechtigte selber tragen (vgl. BGH NJW 1995, 717
). Hierzu gehört meines Erachtens auch die Besorgung eines eigenen Kinderwagens und eines Kindersitzes, wenn dies erforderlich ist. Zwar dürfen Sie andererseits den Umgang des Vaters mit dem Kind nicht behindern oder erschweren. Im Rahmen dieser Obliegenheit sehe ich Sie aber allenfalls dazu verpflichtet, Ihren Kinderwagen bzw. den Kindersitz dann zur Verfügung zu stellen, wenn sich diese Gegenstände auch gerade vor Ort befinden.
3.
Wenn Ihnen der Kindesvater in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt gezahlt hat, gemessen an seinem wahren Verdienst, können Sie den Unterschiedsbetrag nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1613.html" target="_blank">1613</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> verlangen, zumindest stehen Ihnen demnach aber noch rückwirkend für ein Jahr Ansprüche wegen Sonderbedarfs zu.
Um sich einen höheren Anspruch jedenfalls für die Zukunft zu sichern, sollten Sie dementsprechend schriftlich von Ihrem Auskunftsrecht bzw. von dem des Kindes (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1605.html" target="_blank">1605</a> BGB) Gebrauch machen und eine systematische Aufstellung von Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten verlangen.
Spätestens dann, wenn sich der Vater über einen Anwalt bei Ihnen meldet, aber auch dann wenn die Auskünfte nicht ausreichend sind oder der Vater sich weigert, konkrete Forderungen zu erfüllen, sollten Sie (Ihrerseits) einen Anwalt hinzuziehen. Wenn Sie nur geringfügige Einkünfte erzielen, steht Ihnen gegebenenfalls die Möglichkeit der Beratungshilfe und/oder der Prozesskostenhilfe zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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