Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine alleinerziehende Person ist eine Person, die ohne Hilfe einer anderen erwachsenen Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren großzieht. Es kommt also nicht nur darauf an, ob Sie in getrennten Wohnungen leben und welche Höhe das Einkommen des Vaters hat, sondern auch darauf, ob der Vater tatsächlich bei der Erziehung hilft.
Die von Ihnen aufgezählten Kriterien sind zwar Indizien dafür, dass Sie alleinerziehend sind, diese können jedoch widerlegt werden, wenn der Kindesvater sich regelmäßig in Ihrer Wohnung aufhält und auf das Kind aufpasst.
Das gemeinsame Sorgerecht und der Status als alleinerziehend schließen sich zwar nicht aus, aber das gemeinsame Sorgerecht ist ein Indiz, welches dagegen spricht, dass Sie alleinerziehend sind. Wenn Sie also sicher sein wollen, dass Sie beim Elterngeld als alleinerziehend gelten, sollten Sie die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht erst nach Ablauf der 14 Monate abgeben. Hier haben Sie etwas voreilig gehandelt, wenn Sie diese bereits gegenüber dem Jugendamt abgegeben haben.
Das Kindergeld bekommt der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dies sind Sie.
Die Anspruchsgrundlage dafür, dass der Vater dem Kind Unterhalt zahlen muss, ist § 1601 BGB
in Verbindung mit § 1612a BGB
.
Die Rechtsgrundlage dafür, dass Sie Unterhalt für sich bekommen, solange das Kind noch nicht 3 Jahre alt ist, ist § 1615l Absatz 2 Satz 3 BGB
:
§ 1609 BGB
legt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten fest. Danach muss der Kindesvater zunächst für das Kind Unterhalt zahlen. Nur wenn er danach noch leistungsfähig ist, muss er Ihnen Unterhalt zahlen.
Zur Berechnung des Kindesunterhalts sind von den 450 Euro aus dem Minijob zunächst 50 Euro für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Diese Aufwendungen sind zum Beispiel die Monatskarte für die Fahrt zur Arbeit, Arbeitskleidung soweit diese nicht kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, u.s.w. Sind diese Kosten größer als 50 Euro, so sind die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben abzuziehen. Zum Ergebnis ist dann die Frührente hinzu zu addieren. Die Summe ist dann das Unterhaltspflichtige Einkommen für das Kind.
Die Unterhaltshöhe für dieses Einkommen entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle. Vom Tabellenunterhalt ist das Halbe Kindergeld abzuziehen (§1612b Absatz 1 Nr. 1 BGB
)
Sollte dem Kindesvater danach weniger als der Selbstbehalt von 1.160 Euro bleiben, ist der Unterhalt entsprechend zu kürzen. (Mangelfallberechnung)
Wenn dem Vater nach Abzug des Kindesunterhalts noch mehr als 1.200 Euro bleiben, errechnen Sie die Differenz zwischen dem verbliebenen Einkommen des Vaters und Ihrem Einkommen. 3/7 dieser Differenz gelten als angemessener Betreuungsunterhalts.
Bleibt dem Vater nach dieser Berechnung weniger als 1.200 Euro dürfte der Betreuungsunterhalt für Sie soweit zu kürzen sein, dass dem Vater noch 1.200 Euro bleiben.
Nach Ihrer Schilderung halte ich es für wahrscheinlich, dass er wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht Ihnen gegenüber sondern nur gegenüber dem Kind Unterhaltspflichtig ist.
Die einfachste Möglichkeit den Kindesunterhalt geltend zu machen ist, zum Jugendamt zu gehen und dort eine Unterhaltsverpflichtung zu unterschreiben.
Wenn der Kindesvater dazu nicht bereit ist, kommt als letzte Maßnahme eine Unterhaltsklage vor dem Familiengericht infrage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.01.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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