Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltsberechnung bei im Ausland lebendem Kindesvater

17. Juni 2015 19:49 |
Preis: 70€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anne Schmidt-Fröhlich

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde mich sehr über Ihre Hilfe oder Tips freuen!
Es geht um folgendes!Ich bin deutscher Staatsbürger,lebe aber seit 10 Jahren in Norwegen!
Ich habe einen 15 jährigen Sohn der bei mir lebt,da meine Frau vor mehreren Jahren verstorben ist!Ich lebe in einer Partnerschaft und wir haben einen gemeinsamen 4jährigen Sohn!Also leben zwei Kinder in meinem Haushalt in Norwegen!Dazu habe ich eine 6jährige Tochter,die bei Ihrer Mutter in Deutschland lebt und ich Unterhalt zahle!Ich habe keinen Kontakt zu meiner Tochter aus Deutschland,da die Kindesmutter das nicht wünscht,bzw. meine Tochter bis heute nicht weiss das ich Ihr Vater bin!Ich bekam vor cirka 3 Jahren eine Textnachricht mit dem Wortlaut-Ich solle mich im Hintergrund halten und zahlen!Die ersten 2 Jahre war meine Tochter des öfteren bei meinen Eltern,jedoch hat die Kindesmutter alles abgebrochen wegen Ihrer neuen Beziehung und selbst Geburtstagsgeschenke die geschickt werden,kommen mit der Post ungeöffnet zurück!Nun meine eigentliche Frage!Das Einkommen in Norwegen liegt bei ca 3000-3500 Euro Netto im Monat,ABER meine Ausgaben sind wesentlich höher als in Deutschland,alle Lebenshaltungskosten sind minimum doppelt so hoch wie in Deutschland!Wie errechnet man meinen zu zahlenden Unterhalt in so einer Situation??Inwiefern spielen da meine beiden bei mir lebenden Kinder eine Rolle???Wir beziehen kein Kindergeld aus Deutschland,das Kindergeld in Norwegen beträgt 125 Euro im Monat,also geringer als in Deutschland!Dazu kommen monatliche Wohnkosten von 2000 Euro plus Betriebskosten usw.!Meine bei mir lebende Freundin hat eine 18% Stellung in einem Altenheim plus Zusatzwachten bei Anruf!Also wird es im Grunde eng mit unseren Gehältern!Ich habe bis September 2014 289 Euro Unterhalt monatlich überwiesen und dann eine Textnachricht der Mutter meiner Tochter erhalten mit der Aufforderung ab Oktober 2014 350 Euro monatlich zu überweisen,ansonsten bekäme ich Probleme mit Ihrem Anwalt!Ich hoffe mein Anliegen war einigermassen verständlich erläutert! MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Ihre in Deutschland lebende Tochter Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend macht, ist deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden.
Das bedeutet, dass sie gleichrangig mit ihren Halbgeschwistern bezüglich Unterhaltsleistungen zu behandeln ist.
Auszugehen ist von Ihrem norwegischen Nettogehalt. Davon sind berufsbedingte Aufwendungen abziehbar (i.d.R. Fahrtkosten). Wenn diese konkret anfallen, wird dieser Betrag abgezogen oder sie machen eine Pauschale von 5 % vom Nettoeinkommen geltend.

Der so ermittelte Betrag ist nunmehr anzupassen. Da der Kaufkraftunterschied zu Norwegen hoch ist, erfolgt eine Indexierung, damit das unterschiedliche Preisniveau berücksichtigt werden kann, BGH Beschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 661/12 .

Mir liegen vom Dez. 14 folgende Indizes vor (Eurostat):
Deutschland: 101, 5
Norwegen: 154, 9

Der Index ist somit 0, 655

Beispielhaft ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 3000 Euro wird dieses Einkommen mit dem Index multipliziert. Somit: 3000 Euro x 0, 655 = 1965 Euro.
Auszugehen ist somit nur noch von einer Kaufkraft in Höhe von 1965 Euro.

Da Sie drei Kindern unterhaltspflichtig sind, findet eine Einstufung in die zweite Stufe der Düsseldorfer Tabelle statt (und nicht in die dritte Stufe, da die DT nur auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist).

Somit sind folgende Beträge für die Kinder zu leisten (jeweils hälftiges Kindergeld jeweils berücksichtigt (62, 50 Euro bzw. 92 Euro)
Sohn 1 : 385, 50 Euro (fiktiv)
Sohn 2: 270, 50 Euro (fiktiv)
Tochter: 291 Euro

Insgesamt hätten Sie also Unterhalt für die Kinder in Höhe von 947 Euro zu leisten. Zieht man diesen Betrag von Ihrem Einkommen ab, verbleiben Ihnen 1018 Euro. Der Selbstbehalt bei Unterhaltsleistungen für Kinder liegt bei 1080 Euro. Somit ist Ihr Selbstbehalt nicht gewahrt. Verteilt werden können somit nur (1965 Euro - 1080 Euro = ) 885 Euro. Mietzahlungen bzw. Lebenshaltungskosten sind davon zu bestreiten. Sie werden nicht extra berücksichtigt.

Es liegt somit ein Mangelfall vor, da die Unterhaltsansprüche höher sind, als die zu verteilende Summe. Die Tochter erhält anteilsmäßig also:
291 Euro x 885 Euro : 947 Euro = 271, 94 Euro. Aufgerundet somit 272 Euro. Der geforderte Betrag in Höhe von 350 Euro ist somit überhöht.

Bezüglich des Umgangs sollten Sie sich als Vater zu erkennen geben und nicht den Wünschen der Mutter entsprechen. Die Tochter freut sich sicher, wenn Sie als Vater Interesse an ihr zeigen. Sollte die Mutter nicht einlenken, können Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt um Hilfe bitten, um einen ersten Kontakt herzustellen. Wenn das auch nichts bringt, dann stellen Sie beim örtlich zuständigen Familiengericht einen Antrag auf (viertel-, halbjährlichen) Umgang. Das ist ohne Anwalt möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2015 | 22:58

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Bedeutet das praktisch ich kann den Unterhalt ab sofort kürzen oder muss ich mich vorher zwecks Berechnung des Unterhalts mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und evtl. sogar einen Anwalt beauftragen??Seit Oktober habe ich ja letztendlich 350 Euro gezahlt!MfG und vielen Dank!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2015 | 08:16

Guten Morgen,

beachten Sie bitte, dass ich in meiner Berechnung von einem Einkommen von 3000 Euro ausgegangen bin. Um den Unterhaltsbetrag aber richtig berechnen zu können, ist das bereinigte Einkommen genau zu bestimmen. In Unterhaltsverfahren wird um jeden Cent gerungen, so dass die Gegenseite sicher ihr durchschnittliches Jahreseinkommen nachvollziehbar belegt haben will. Es kann auch argumentiert werden, dass Ihr Selbstbehalt wegen neuer Partnerschaft (Synergieeffekt) um 10 Prozent zu kürzen ist, so dass sich der zu zahlende Endbetrag wieder verändern kann. Das habe ich nicht erwogen, da Ihre Freundin nur wenig verdient. Es ist aber in eine (richterliche) Erwägung einzubeziehen.

Wenn kein Titel oder Jugendamtsurkunde vorliegt, können Sie den Betrag sofort kürzen. Sie sollten aber der Kindsmutter dies vorher mitteilen, damit diese weiß, warum Sie weniger überweisen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass Ihr norwegisches Gehalt zu nivellieren ist und wegen drei Unterhaltsberechtigten eine Herabstufung in der DT Tabelle zu erfolgen hat.

Liegt ein Titel vor, muss er gerichtlich abgeändert werden, um eine etwaige Vollstreckung zu vermeiden. Dafür benötigen Sie einen Anwalt (Anwaltspflicht).

Mit freundlichen Grüßen und gutes Gelingen !

A.Schmidt-Fröhlich
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER