Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Frage nach Ihrer Unterhaltsverpflichtigung sind zwei Punkte zu berücksichtigen.
Da Ihre Tochter bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat, ist zu klären, ob Sie überhaupt noch während eines Studiums unterhaltspflichtig sind.
Eine solche Verpflichtung wäre dem Grunde nach gegeben, wenn das Studium auch mit der Lehre im Zusammenhang steht und kurz danach aufgenommen wurde.
In anderen Fällen kann sich ein Anspruch dann ergeben, wenn die Aufnahme eines Studiums von Beginn an auch geplant war und Sie unter anderem auch diesem zugestimmt haben oder wenn die Tochter die Ausbildung aufgedrängt wurde.
Sie können erkennen, dass an Hand der genauen Umstände zu klären ist, ob überhaupt noch ein Anspruch besteht.
Wenn diese Prüfung einen Anspruch ergeben sollte, ist § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB
zu beachten. Dort heißt es wörtlich:
„ 2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird."
Mit dem Angebot der Wohnung nehmen Sie eine Unterhaltsbestimmung vor. Dazu sind Sie auch berechtigt, wenn auf die Belange der Tochter ausreichend Rücksicht genommen wird. Das zu beurteilen erfordert eine Gesamtabwägung.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Studienort in Bamberg ist. Die genaue Fahrtzeit würde dabei auch zu berücksichtigen sein, weil dieses dann Zeit ist, die der Tochter für das Studium fehlen würden.
Möglicherweise gibt es noch andere Gründe, die es der Tochter unzumutbar machen, bei Ihnen in die Suite einzuziehen. Es wird ja schon Gründe dafür gegeben haben, dass die Tochter damals zur Mutter gezogen ist.
Möglicherweise gibt es auch unüberwindbare Differenzen mit Ihrer jetzigen Frau und deren Tochter.
Alles das ist zu berücksichtigen.
Sollte es kein tiefgreifende Zerwürfnis gegeben haben, wobei alleine Spannungen nicht ausreichen, und auch sonst keine Gründe vorliegen, dass die Belange der Tochter überwiegen sollten, sind Sie berechtigt, die Unterhaltsbestimmung vorzunehmen.
Will die Tochter dieses nicht, müsste diese den Anspruch auf Zahlung gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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