Sehr geehrte Rechtssuchende,
soweit ich Ihre Familiensituation verstehe, handelt es sich bei der Tochter, die nunmehr studieren will, nicht um Ihr leibliches Kind.
In diesem Fall muss aber Ihr Mann alleine den Unterhalt für die Tochter bestreiten. Weiter gehe ich davon aus, dass die Tochter volljährig ist. In diesem Fall muss auch die leibliche Mutter das Kind durch Unterhaltszahlungen unterstützen. Ist die Tochter allerdings volljährig, hat sie keinen Anspruch mehr auf Kindesunterhalt, sondern auf Unterhalt wegen Ausbildung. Diesen kann sie aber nur beanspruchen, wenn sie auch tatsächlich ernsthaft studiert. Die Eltern können entsprechende Nachweise von der Tochter fordern. Des Weiteren brauchen sie das Kind normalerweise für die Zeit der Regelstudienzeit zu unterstützen. Das Kind hat allerdings das Recht, einmal den Studiengang zu wechseln. Der Unterhalt für Ihre beiden minderjährigen Kinder geht dem Unterhalt für die Tochter vor. D.h. die beiden Kinder vermindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ihres Mannes. Sie selber können nicht zu Unterhaltzszahlungen für die Tochter herangezogen werden. Unterhaltsrechtlich relevant ist also alleine das Einkommen des leiblichen Vaters und der leiblichen Mutter.
Die Tochter kann natürlich auch eine Unterhaltsklage gegen die leibliche Mutter anstrengen. Dies dürfte sich aber schwierig gestalten, wenn die Mutter ausgewandert ist. Kann aber nur einer zahlen, dann berechnet sich aber der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nur aufgrund des Einkommens des zahlenden Elternteils und nicht aufgrund des Einkommens beider Elternteile. Kann also nur ein Elterntei zahlen, fällt der Anspruch von vornherein neidriger aus. Des Weiteren muss sich die volljährige Tochter ihr Kindergeld iHv 154 EUR und etwaiges eigenes Einkommen (Lehrgeld) anrechnen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen
Mit freundliche Grüssen
Marcus Glatzel Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Der Selbstbehalt für meinen Mann sind meines Wissens 9oo Euro. Wie hoch ist er für mich und meine beiden minderjährigen Kinder?
Sehr geehrte Rechtssuchende,
auf Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt antworten:
Gegenüber einem volljährigen Kind beträgt der Selbstbehalt 1.100,- EUR. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 890,- EUR.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel Rechtsanwalt