Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Den Unterhalt den Sie für Ihre kleinere Tochter erhalten, ist kein Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts.
Insofern ist in Ihrem Fall von einem Nettoeinkommen von etwa 3.350€ auszugehen. Hiervon sind dann diverse Positionen abzuziehen - das Einkommen ist zu bereinigen. Andererseits sind andere Positionen auch wieder aufzurechnen (zum Beispiel Wohnvorteil oder Jobticket).
Das Jobticket ist (gewöhnlich) als Vorteil auf das Einkommen aufzuschlagen. Dies ist aber immer eine individuelle Frage. Wenn Sie das Ticket tatsächlich nicht sinnvoll einsetzen können, wäre es nicht zu berücksichtigen.
Kosten für Vermögensbildung (Abzahlung der Wohnung) sind nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Zinslast.
Renten-, oder Pflegeversicherung sowie freiwillige Krankenversicherungen sind abzugsfähig.
Die Mehrbedarfskosten sind aufzuteilen, je nach Einkommen. Das Einkommen der neuen Ehefrau ist dabei (in der Regel) nicht zu berücksichtigen.
Obwohl es schwierig ist auf Grundlage der bisherigen Angaben eine Einschätzung abzugeben, halte ich es für realistisch Sie in Gruppe 5, eventuell sogar in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen.
Ein Verfahren lohnt sich vor allen Dingen auf lange Sicht gerechnet. Jeden Monat 50 € weniger zu zahlen ist besonders attraktiv wenn man bedenkt, dass die Unterhaltspflicht eventuell noch über 15 Jahre andauert.
Angenommen Sie würden auf Zahlung eines höheren Unterhalts verklagt (ich gehe davon aus, dass derzeit kein Titel vorliegt) wäre der Streitwert entsprechend hoch (Unterhalt Mal 12). Also etwa 5.000€. Die Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren lägen dann bei 925,23€. Dennoch würde ich Ihnen raten einen Anwalt zu beauftragen. Sollten Ihnen diese Kosten zu hoch sein, lohnt es sich separat eine Unterhaltsberechnung vornehmen zu lassen. Viele Kollegen berechnen diese nur mit einer Pauschale (auch auf dieser Seite gibt es da zahlreiche Anbieter).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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