Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eltern schulden ihren Kindern grundsätzlich Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Der Zeitraum umfasst auch den Besuch einer weiterführenden Schule, selbst wenn bereits ein Schulabschluss vorliegt.
Zu den Kosten für die Privatschule gilt folgendes: Diese Kosten sind in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Diese stellen Mehrbedarf dar, der anteilig nach den Einkommensverhältnissen von beiden Eltern zu tragen ist. Der Unterhaltsbedarf des Kindes ist damit entsprechend zu erhöhen. Allerdings muss der Besuch einer Privatschule notwendig sein. Jedenfalls gilt dies nach einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 1997 (FamRZ 1997, 960
). Demnach muss sich Ihre Tochter zuerst bei allen staatlichen Schulen bewerben. Ist dort kein Platz zu erlangen, können die Kosten für eine Privatschule vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Diese Antwort ist vom 18.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Deinzer,
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider sind mir zwei Dinge nicht ganz klar geworden:
1) Was heißt "an allen staatlichen Schulen"? Reicht es also nicht, wenn sie sich an drei bis vier Schulen bewirbt, sondern müsste sie tatsächlich alle (sämtliche) im erreichbaren Umkreis sich befindlichen Schulen anschreiben (wozu es jetzt ja schon zu spät ist, da die Bewerbungsfrist längst abgelaufen ist)?
2) Hat tatsächlich jeder ein "Recht" auf Abitur, unabhängig von den bisher gezeigten schulischen Leistungen? Ist das Kind also "zu schlecht" für die staatlichen Schulen, dann muss der Unterhaltspflichtige eben eine Privatschule bezahlen (ungefragt), da der Besuch nach dem OLG-Urteil Hamm als "notwendig" einzustufen ist? Die Mutter ist nicht leistungsfähig, insofern ist der Mehrbedarf (wie alles andere auch) vom Kindsvater allein zu tragen. Die Mutter ist auch nicht die/der Fragende.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1) Dies bedeutet, dass die Tochter sich an allen staatlichen Schulen bewerben muss. Die Entscheidung des OLG Hamm geht sogar davon, dass dies bundesweit zu erfolgen hat.
2) Die Eltern sind nur verpflichtet, eine Ausbildung zu finanzieren, die den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht. Dies gilt jedoch in erster Linie für Berufsausbildungen oder ein Studium. Die allgemeine Schulausbildung muss finanziert werden, wenn ein bestimmter Abschluss Voraussetzung für einen bestimmten Beruf ist und dies von Anfang so geplant war. Allerdings kommt es hier auf den Einzelfall an. Grundsätzlich wird das Kind Abitur machen dürfen, wenn eine Chance besteht, dieses zu bestehen und das Abitur Zugangsvoraussetzung des gewünschten Berufs ist. Dieser muss aber den Neigungen und Fähigkeiten entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin