Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Unter Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen errechnet sich das Nettoeinkommen des Kindesvaters mit EUR 1.995,-, so dass der Kindesunterhalt EUR 278,- beträgt, wobei das hälftige Kindergeld angerechnet wurde.
In dem Zeitraum der Trennung von Ihrem Ehemann wird Sie grundsätzlich zunächst noch keine Erwerbsobliegenheit treffen, abgesehen davon inwieweit Ihnen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung wie auch der Betreuung Ihrer minderjährigen Tochter überhaupt eine Beschäftigung zugemutet werden kann. Ihnen wird daher ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen Ihrem Einkommen (EUR 620,- / mangels näherer Angaben zu dem Anspruchsgrund des Pflegegeldes gehe für die Unterhaltsberechnung von einer 100 %igen Anrechnung aus) und dem Einkommen Ihres Ehemannes zustehen, wobei der Kindesunterhalt vorab von dem Nettoeinkommen abgezogen wird. Hiernach errechnet sich ein Betrag von rund EUR 470,- (= 3/7 der Differenz aus EUR 1.717,- zu EUR 620,-).
Was den nachehelichen Ehegattenunterhalt betrifft, so wird im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB zu prüfen sein, ob eine Befristung und/oder Beschränkung vorzunehmen ist. Hierbei wird u.a. darauf abgestellt werden, ob und in welchem Umfang Sie einen ehebedingten Nachteil erlitten haben, was von Ihrer Berufstätigkeit vor Ihrer Ehe abhängen wird wie auch u.a. davon, wie sich Ihr Erwerbsleben ohne Betreuung der Tochter und der Haushaltsführung gestaltet hätte. Ihre eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund Ihrer Schwerbehinderung werden hierbei zu Ihren Gunsten vorgetragen werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für ihre rasche Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Für mich wäre abschliessend noch interessant, was passiert, wenn ich keine Arbeit finde, obwohl ich bemüht bin. Muss mein Nochmann dann weiterhin Unterhalt zahlen ?
In der Vergangenheit hat es sich als schwierig heraus gestellt, als Rollstuhlfahrerin eine Anstellung zu bekommen. Des weiteren bin ich ja auch schon etwas älter.
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bitte ich um Verständnis dafür, dass ich erst jetzt dazu komme, Ihre Nachfrage zu beantworten.
Nachdem Sie seit Ihrer Schwangerschaft nicht mehr erwerbstätig waren, werden Sie sich auch im ersten Jahr nach der Trennung nicht auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen müssen. Falls Sie nach der Scheidung durch Vorlage entsprechender Bewerbungen ihre erfolglosen Bemühungen, eine Anstellung zu finden, ausreichend darlegen und belegen können, - wobei Ihnen bis zum 13. Lebensjahr Ihres Kindes grundsätzlich nur eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten sein wird - wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung kein fiktives Einkommen aufgrund einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit anzurechnen sein. Läßt sich feststellen, dass eine reale Beschäftigungschance aufgrund der Arbeitsmarktlage und Ihren "Hemmnissen" (Alter, Schwerbehinderung) nicht besteht, wird es auf Ihre erfolglosen Erwerbsbemühungen nicht ankommen. D.h. es erfolgt keine Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Dennoch wird der nacheheliche Unterhalt aller Voraussicht nach befristet werden, wobei sich die Dauer der Unterhaltspflicht wahrscheinlich in einem Rahmen von ca. 3 Jahren halten wird.
Falls Sie eine weitere Beratung oder anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie sich gerne erneut an mich wenden.
Petry-Berger
Rechtsanwältin
petry-berger@t-online.de