Sehr geehrter Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine genaue Beantwortung der Fragen ist nicht möglich, weil dazu näherer Kenntnisse z.B. über das Haus notwendig sind. Ist es abgezahlt oder nicht? Wie groß ist das Haus? Was würde ein vergleichbares Haus an Miete kosten? Außerdem fehlen Angaben über die Steuerrückerstattung und über etwaige ehebedingte Verbindlichkeiten.
Ohne dies Angaben wird die Unterhaltsberechnung wie folgt durchfgeführt:
Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle.
Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Frau und dem Kind. Das Kindergeld wird an Ihre Frau gezahlt
Die Höhe des Kindergeldes beträgt zum 08.11.2004 154,00 €
Ihr Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit beträgt 1.450,00 €
./. berufsbedingte Aufwendungen pauschal mit 5,00% 72,50 €
anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen 1.377,50 €
Das Nettoeinkommen Ihrer Fraus aus Erwerbstätigkeit
beträgt 1.050,00 €
./. berufsbedingte Aufwendungen pauschal mit 5,00% 52,50 €
Als anrechenbares Einkommen Ihrer Frau verbleiben: 997,50 €
Zur Berechnung des Kindesunterhaltes werden Sie auf der Basis eines Einkommens in Höhe von 1.377,50 € in die Einkommensstufe 2,00 eingruppiert worden.
Das Kind erhält demnach einen Tabellenunterhalt: 258,00 €
Bei Anrechnung des Kindergeldes ist § 1612 b Abs. V BGB
zu beachten, da der Mindestbedarf des Kindes von 135%
des Regelbedarfs 326,00 € nicht gedeckt wird.
Die Differenz zwischen Mindestbedarf und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beträgt: 326,00 € - 258,00 € = 68,00 €
auf Kind 1 entfallender Kindergeldanteil: 77,00 €
Nach § 1612 b Abs. V BGB
anrechnungsfreier Kindergeldanteil:9,00 €
./. Kindergeld: -9,00 €
D.h. Sie müssen an Kindesunterhalt zahlen: 249,00 €
Den Ehegattenunterhalt berechnen wir wie folgt:
Ihr Gesamteinkommen 1.377,50 €
./. Tabellenunterhalt f. minderjährige Kinder 258,00 €
Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen 1.119,50 €
./. Arbeitsanreiz, 1/7 von 1.119,50 € 159,93 €
anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen
für den Gattenunterhalt 959,57 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen des Gatten : 997,50 €
anrechenbare Einkünfte aus Erwerbstätigkeit: 997,50 €
./. Arbeitsanreiz, 1/7 aus 997,50 € 142,50 €
anrechenbares Einkommen des Gatten 855,00 €
Der Unterhaltsbedarf Ihrer Ehefrau beträgt die Hälfte der Summe der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden anrechenbaren Einkünfte der Ehegatten Bedarf gemäß ehelichen Verhältnissen: (959,57 + 855,00) / 2 = 907,29 €
./. anrechenbares Einkommen des Gatten 855,00 €
ungedeckter Bedarf des Gatten 52,29 €
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
---------------------------------------------
Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
Telefax: 0221/ 272 4747
http://www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 08.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
08.11.2004
|
16:38
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille