Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gem. § 1610 Abs. 2 BGB
beinhaltet der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung. D. h. während der Dauer der Ausbildung besteht sowohl beim minderjährigen als auch beim volljährigen Kind Unterhaltsbedürftigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulden die Eltern dem Kind eine ihnen wirtschaftlich zumutbare, begabungsbezogene Ausbildung; vgl. BGH FamRZ 2006, 1100.
Das Kind hat demgegenüber die Pflicht, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben und die Ausbildung in angemessener und üblicher Dauer zu beenden.
D. h. das Ausbildungsverhältnis verlangt von Eltern und Kindern gegenseitige Rücksichtnahme.
2.
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist Ihr Fall zu beurteilen.
Grundsätzliche müssen die Eltern leichtere Verzögerungen bzw. ein teilweises Versagen hinnehmen. Andererseits muß das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreiben.
Ein Studienabbruch nach dem zweiten Semester wird man noch als im Rahmen des oben Gesagten befindlich einzuordnen haben mit der Folge, daß dadurch der Unterhaltsanspruch des Sohns nicht erlischt. Gegen ein BWL-Studium ist grundsätzlich auch wegen der vermuteten Mathematik-Schwäche nichts einzuwenden.
Wieweit hier ein Mangel an Eigeninitiative eine andere Beurteilung zulassen könnte ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar. Es kommt nun darauf an, daß Ihr Sohn sein BWL-Studium fleißig und zielstrebig betreibt.
Ergebnis: Sie sind weiterhin (neben der Mutter) unterhaltspflichtig.
3.
Wenn der Studiengang ein Pflichtpraktikum vorsieht, ergibt sich das aus den Richtlinien für den betreffenden Studiengang. Der Universität muß Ihr Sohn eine entsprechende Bescheinigung, daß er das Praktikum absolviert hat, vorlegen.
4.
Ihre Unterhaltspflicht verkürzt sich durch den Studienabbruch und das nunmehrige BWL-Studium nicht.
Das folgt aus dem Grundsatz, daß die Eltern Unterhalt schulden, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Verletzt der Sohn seine Verpflichtungen gegenüber den Eltern nicht, wird Unterhalt bis zum Ende des Studiums geschuldet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich diese insoweit richtig verstanden, daß ich also auch jetzt, nachdem mein Sohn sein Studium abgebrochen hat und noch kein anderes aufgenommen ha (demnach bis Okt. d.J.), unterhaltspflichtig bin ? Theoretisch könnte er ja dann auch für längere Zeit als bis zum Beginn des neuen Studiums im kommenden Wintersemester die Beine hochlegen oder aber den Unterhalt als Zubrot zu Arbeitstätigkeit betrachten.
Sehr geehrter Fragesteler,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Ihr Sohn sein Studium zum Sommersemester abgebrochen hat, hat er erst zum Wintersemester 2009/2010 die Möglichkeit, ein neues Studium zu beginnen. D. h. aufgrund dieser Sachlage besteht eine Unterhaltspflicht während der beiden Semester.
Etwas anderes könnte aber dann gelten, wenn die Finanzierung eines Studiums für die Eltern mit erheblichen finanziellen Einschränkungen verbunden wäre. In diesem Fall wäre daran zu denken, ob dem Sohn nicht auferlegt werden könnte, während der Semesterferien einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Ob man diese Verpflichtung annehmen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich anhand des geschilderten Sachverhalts jedoch nicht beurteilen läßt.
2.
"Beine hochlegen" widerspricht der Verpflichtung des Sohnes, auf die Belange der Eltern Rücksicht zu nehmen.
Wenn Ihr Sohn also einer Arbeitstätigkeit nachgeht, hat er meiner Meinung nach zumindest keinen vollen Unterhaltsanspruch.
Wie bereits oben gesagt, halte ich es ebenfalls für angemessen, daß Ihr Sohn die Semesterferien nutzt, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit die Eltern zu entlasten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt