Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhalt nach Studienabbruch

28. Juni 2009 21:20 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


08:12

Mein bei seiner Mutter aufgewachsener Sohn hat nach unzureichenden Leistungen (primär wohl in Mathematik) im ersten Semester Maschinenbau nunmehr im 2. Semester sein Studium abgebrochen.Entgegen meiner Empfehlung beabsichtigt er offenbar im nächsten Semester an einer anderen Hochschule BWL, also auch ein vermutlich mathe-lastiges Fach, zu studieren. Mit etwaigen anderen beruflichen Orientierungen tut er sich sehr schwer. Zu seinem Orientierungsmangel kommen auch erkennbar noch Bequemlichkeit bzw. Mangel an Eigeninitiative.
Fragen:
-Bin ich ich nach dem aktuellen defakto-Abbruch des Studiums bis zur Aufnahme eines anderen Studiums/Ausbildung weiterhin unterhaltspflichtig wie von meinem Sohn behauptet ?
-Falls er ein Praktikum für ein anderes Studium vorneweg macht, so es das vorgeschriebenermaßen gibt, von wem und wie muß bescheinigt werden, daß es es sich um ein studienbezogenes (Pflicht-)Pflichtpraktikum handelt?
Verkürzt sich die Unterhaltspflicht eines Zweitstudiums durch ein anderes Erststudium?
Die vorgenannte Frage würde ich übrigens am liebsten gar nicht beantwortrt haben, wenn mein Sohn ein mit Freude, Fleiß und Erfolg studieren würde!

28. Juni 2009 | 22:07

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gem. § 1610 Abs. 2 BGB beinhaltet der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung. D. h. während der Dauer der Ausbildung besteht sowohl beim minderjährigen als auch beim volljährigen Kind Unterhaltsbedürftigkeit.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulden die Eltern dem Kind eine ihnen wirtschaftlich zumutbare, begabungsbezogene Ausbildung; vgl. BGH FamRZ 2006, 1100.

Das Kind hat demgegenüber die Pflicht, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben und die Ausbildung in angemessener und üblicher Dauer zu beenden.

D. h. das Ausbildungsverhältnis verlangt von Eltern und Kindern gegenseitige Rücksichtnahme.


2.

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist Ihr Fall zu beurteilen.

Grundsätzliche müssen die Eltern leichtere Verzögerungen bzw. ein teilweises Versagen hinnehmen. Andererseits muß das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreiben.

Ein Studienabbruch nach dem zweiten Semester wird man noch als im Rahmen des oben Gesagten befindlich einzuordnen haben mit der Folge, daß dadurch der Unterhaltsanspruch des Sohns nicht erlischt. Gegen ein BWL-Studium ist grundsätzlich auch wegen der vermuteten Mathematik-Schwäche nichts einzuwenden.

Wieweit hier ein Mangel an Eigeninitiative eine andere Beurteilung zulassen könnte ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar. Es kommt nun darauf an, daß Ihr Sohn sein BWL-Studium fleißig und zielstrebig betreibt.

Ergebnis: Sie sind weiterhin (neben der Mutter) unterhaltspflichtig.


3.

Wenn der Studiengang ein Pflichtpraktikum vorsieht, ergibt sich das aus den Richtlinien für den betreffenden Studiengang. Der Universität muß Ihr Sohn eine entsprechende Bescheinigung, daß er das Praktikum absolviert hat, vorlegen.


4.

Ihre Unterhaltspflicht verkürzt sich durch den Studienabbruch und das nunmehrige BWL-Studium nicht.

Das folgt aus dem Grundsatz, daß die Eltern Unterhalt schulden, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Verletzt der Sohn seine Verpflichtungen gegenüber den Eltern nicht, wird Unterhalt bis zum Ende des Studiums geschuldet.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2009 | 23:09

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich diese insoweit richtig verstanden, daß ich also auch jetzt, nachdem mein Sohn sein Studium abgebrochen hat und noch kein anderes aufgenommen ha (demnach bis Okt. d.J.), unterhaltspflichtig bin ? Theoretisch könnte er ja dann auch für längere Zeit als bis zum Beginn des neuen Studiums im kommenden Wintersemester die Beine hochlegen oder aber den Unterhalt als Zubrot zu Arbeitstätigkeit betrachten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2009 | 08:12

Sehr geehrter Fragesteler,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn Ihr Sohn sein Studium zum Sommersemester abgebrochen hat, hat er erst zum Wintersemester 2009/2010 die Möglichkeit, ein neues Studium zu beginnen. D. h. aufgrund dieser Sachlage besteht eine Unterhaltspflicht während der beiden Semester.

Etwas anderes könnte aber dann gelten, wenn die Finanzierung eines Studiums für die Eltern mit erheblichen finanziellen Einschränkungen verbunden wäre. In diesem Fall wäre daran zu denken, ob dem Sohn nicht auferlegt werden könnte, während der Semesterferien einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Ob man diese Verpflichtung annehmen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich anhand des geschilderten Sachverhalts jedoch nicht beurteilen läßt.


2.

"Beine hochlegen" widerspricht der Verpflichtung des Sohnes, auf die Belange der Eltern Rücksicht zu nehmen.

Wenn Ihr Sohn also einer Arbeitstätigkeit nachgeht, hat er meiner Meinung nach zumindest keinen vollen Unterhaltsanspruch.

Wie bereits oben gesagt, halte ich es ebenfalls für angemessen, daß Ihr Sohn die Semesterferien nutzt, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und damit die Eltern zu entlasten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(2333)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER