Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sind Eltern während der Ausbildung ihrer Kinder barunterhaltspflichtig, wenn diese nicht im selben Haushalt wohnen. Bei einer zweiten Ausbildung ist dies nur dann der Fall, wenn der Ausbildung vorher mit den Eltern abgesprochen war und diese in einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht, der Beruf der ersten Ausbildung aus gesundheitlichen nicht ausgeübt werden kann, dieser unvorhersehbar nicht den Fähigkeiten des Kindes entspricht oder das Kind von den Eltern zur Erstausbildung gedrängt wurde.
Hierzu kann ich ohne weitere Angaben keine rechtliche Beurteilung abgeben.
Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts gibt es für Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 670,00 monatlich. Einkommen des Kindes ist allerdings anzurechnen, sofern es nicht überobligatorisch ist, genauso wie das Kindergeld. Mietkosten sind in diesem Betrag in Höhe von EUR 280,00 enthalten. Kranken - und Pflegeversicherung, sowie Studiengebühren sind hierin nicht enthalten.
Welche Fixkosten Ihrer Schilderung nach in Abzug gebracht wurden, kann ich nicht erkennen.
Eine Verpflichtung, einen Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung zu unterzeichnen, besteht nicht.
Abschließend darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf der Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt und lediglich als rechtliche Einschätzung zu verstehen ist. Das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen. Für eine endgültige rechtliche Beurteilung wäre eine detaillierte, umfassende Sachverhaltsschilderung erforderlich
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Hein
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Was bitte bedeutet"Einkommen des Kindes ist anzurechnen sofern es nicht überobligatorisch ist"?
Mit Fixkosten meinte ich folgendes(alle Summen leicht auf oder abgerundet)
100 Euro Handy
200 Euro Autorate
200 Euro Kostgeld
20 Euro Abo Fitneß
60 Euro Autoversicherung
75 Euro Sky
also ca.655 Euro Ausgaben gegenüber 1109 Euro Einnahmen.
MfG
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn das Kind mehr arbeitet als es müsste, dann ist das Einkommen nicht anzurechnen. Bei der Ausbildungsvergütung ist dies aber nicht der Fall.
Die Fixkosten, die Sie aufgezählt haben, sind nicht abzugsfähig. Ein Unterhaltsanspruch besteht somit nicht.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin