Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst führe ich das Urteil des OLG Karlsruhes an, aus dem sich tatsächlich ergibt, dass Ihre Eltern Ihnen nur unterhaltsverpflichtet sind, wenn die zweite Ausbildung "engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang" zur ersten Ausbildung steht.
»1. Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhalt für eine zweite Ausbildung im Ausbildungsgang Realschule, Lehre, Fachoberschule, Fachhochschule verlangen, wenn sein Studium (hier: des Baubetriebs) im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausbildung (hier: als Zimmerergeselle) steht und letztere eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt. Maßgebend für den zeitlichen Zusammenhang ist nicht der Zeitpunkt des Realschulabschlusses sondern der des Bestehens der Gesellenprüfung.
2. Befindet sich der Volljährige bei Ablegen der Gesellenprüfung in einem Alter (hier: 25 Jahre), in dem die Eltern im Normalfall nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen müssen, ist ihnen bei gegebener Leistungsfähigkeit dessen Studium gleichwohl zumutbar, wenn der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung finanziell entlastet waren.«
Urteil vom 14.09.2000
- Aktenzeichen 2 UF 7/00
Es besteht dann ein Recht zur Verweigerung des Auskunftsanspruchs, wenn folgendes gilt:
"Der im Grundsatz uneingeschränkte Auskunftsanspruch entfällt, wenn feststeht, dass die Auskunft die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH, FamRZ 1982, 996
und 1189). Kein Auskunftsanspruch besteht daher bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, wenn dieser also in der Lage ist, den geltend gemachten Bedarf aus dem zugestandenen Einkommen zu decken (BGH, FamRZ 1994, 1169
) oder wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 1191
).", so das OLG Thüringen, Urteil vom 08.01.2009
- Aktenzeichen 1 UF 245/08
Letzterer Fall trifft auf Sie zu. Sofern der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist und kein "enger und sachlicher Zusammenhang" zwischen beiden Ausbildungen (s.o.) besteht, so kann der Anspruch auf Auskunft verweigert werden.
Achten Sie aber unbedingt darauf, dass bei einem Bescheid unbedingt die Frist zur Klage einzuhalten ist. Zudem sollten sie umgehend reagieren. Ich gehe schon davon aus, dass eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Diese müssten Sie einreichen.
Sie würde hierfür u.U. Verfahrenskostenhilfe bekommen, sodass die Kosten vom Staat getragen werden würden.
Gerne können Sie uns beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter, Rechtsanwältinn
Hallo :-) Schon mal vielen Dank, Sie haben mir sehr weiter geholfen. Sie meinen mein Vater kann dann Auskunft verweigern? Oder ich kann das verweigern? >( denke mal Sie meinten meinen Vater) Wer müsste dann klagen ich oder mein Vater? Mein Vater hat ein Schreiben bekommen, dass er Auskunft über seine Verhältnisse (Einkommen) machen soll und wenn er es nicht macht, dass er dann 100 Euro bezahlen soll. Kann er nicht noch einmal versuchen es so zu klären ohne Klage? Vielen dank für Ihre Antwort.Liebe Grüße
Sie müssen klagen und zwar als Reaktion auf den BAFÖG-Bescheid, es sei denn, Ihr Vater hat auch einen Bescheid bekommen (hier auf die Rechtsbehelfsbelehrung achten). Dann müsse klagen oder eben beide.
Ohne die Vorlage von Unterlagen kann ich aber nicht abschließend beurteilen, inwieweit es sich bei Ihrem Vater um einen Bescheid handelt.
Sollte es sich um einen Bescheid handeln, ist als Reaktion nur noch die Klage möglich, da es sich bei einem Bescheid um einen gültigen Titel handelt.
Achten Sie daher unbedingt beim Bafög-Bescheid und diesem Schreiben auf die Daten, um rechtzeitig Klage einzureichen (1 Monat nach Kenntnisnahme).
Wenn Ihr Vater ohne Klage keine Reaktion zeigt, werden die 100 EUR festgelegt.
Sie hatten ja auch schon geschrieben, dass dem Amt das mitgeteilt wurde, dass er nicht unterhaltsverpflichtet ist.
Ich befürchte, dass eine außergerichtliche Einigung nicht mehr möglich erscheint (und wie gesagt ohne konkrete Prüfung der Unterlagen auch gefährlich, denn was einmal bestandskräftig ist, gilt ohne Einschränkung weiter).
Viele Grüße
Dr. C. Seiter