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Unterhalt nach Auszug der Tochter

| 29. Mai 2018 01:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Wir Eltern sind geschieden. Der Sohn (15) lebt beim Vater, die Tochter (17) bislang bei der Mutter.
Beide ELtern sind selbständig und sich gegenseitig keinen Ehegatten-Unterhalt schuldig.
So hat bisher jeder ein Kind unterhalten, es musste kein Unterhalt gezahlt werden.
Die Tochter zieht nun noch mit 17 Jahren in eine WG.
Wie berechnet sich ihr Unterhaltsanspruch?
Hat sie ihn beiden Eltern gegenüber oder nur gegenüber der sie bisher unterhaltenden Mutter?
Der Vater unterhält nach wie vor den Sohn.
Macht es einen Unterscheid, wenn einer der Eltern mehr verdient als der andere?

29. Mai 2018 | 06:24

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

da die Tochter in eine WG zieht, sind beide Elternteile anteilig nach der Höhe ihres Einkommens der Tochter zum Barunterhalt verpflichtet.

Das folgt aus § 1606 Abs. 3 BGB

"3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes."

Für eine Unterhaltsberechnung ist zunächst der Bedarf der Tochter zu ermitteln. Nach der Entscheidung des OLG Koblenz vom 26.09.2012, Az.: 13 UF 413/12 entspricht dieser dem Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand. Das sind derzeit 735,00 €. Das Kindergeld wird, da die Tochter nicht mehr bei der Mutter lebt, in voller Höhe abgezogen. Der Bedarf der Tochter beträgt daher 541,00 €.

Diesen Unterhalt zahlen die Eltern dann anteilig nach ihrem Einkommen, das den Selbstbehalt in Höhe von 1.080,00 € übersteigt.

Der Elternteil, der über höhere Einkünfte verfügt, zahlt dann auch einen höheren Betrag.

Was den Sohn betrifft, wäre die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet, da sie nun die Tochter nicht mehr betreut.

Sollte es bei der bisherigen Regelung verbleiben, wird bei der Einkommensberechnung des Vaters zu berücksichtigen sein, dass er den Sohn allein unterhält.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 29. Mai 2018 | 12:46

Sehr geehrte Frau True-Bohle.

Danke für Ihre Antwort.

Verstehe ich das richtig?

Mutter und Vater teilen sich die 541.-€ Unterhalt.

Da jedes Elternteil ja auch Kindergeld bekommt, müssen beide Eltern auch jeweils das halbe Kindergeld an die Tochter bezahlen, damit sie auf den vollen Betrag von 735 .-€ kommt?
Oder bezahlt das die Mutter komplett an die Tochter?

Die Mutter müsste dann noch den Barunterhalt in Höhe von 467 an den Vater leisten.
Kann sie davon das halbe Kindergeld noch abziehen?

mit freundlichen Grüßen

MF


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Mai 2018 | 13:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie erhalten das Kindergeld für den Sohn, den Sie nach wie vor betreuen. Das Kindergeld für die Tochter wird die Mutter erhalten haben, so dass dieses an die Tochter weitergegeben wird. Da die Mutter die Tochter nicht mehr betreut, ist das Kindergeld an die Tochter zu zahlen.

Wenn Sie das Kindergeld für den Sohn erhalten, wird von 467,00 € das hälftige Kindergeld abgezogen; der Zahlbetrag beläuft sich dann auf 370,00 €.

Ob die 541,00 € für die Tochter geteilt werden, muss geprüft werden. Die Eltern zahlen anteilig nach ihren Einkommen. Wie hoch dieses sein wird, muss einer individuellen Berechnung vorbehalten bleiben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2018 | 20:18

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Vielen Dank, das waren mit kurzer Reaktionszeit die für mich wichtigen Informationen für einen guten Preis.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Mai 2018
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Danke auch , daß ich Nachfragen konnte. Das hat mir sehr geholfen.


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
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