Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich sind Sie Ihrem volljährigen Sohn bis zur Beendigung seiner Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet. Ihre Fragen lassen sich aber leider nicht mit einem klaren Ja beantworten: Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach verschiedenen Faktoren, die zunächst bekannt sein müssten, um den geschuldeten Unterhalt berechnen zu können:
Zum einen hängt der Unterhaltsbedarf davon ab, ob er noch bei der Mutter wohnt, oder einen eigenen Haushalt führt.
Zum anderen schulden aber mit der Volljährigkeit beide Elternteile Barunterhalt auf den Unterhaltsbedarf, je nach ihrer Leistungsfähigkeit, die sich nach dem Nettoeinkommen bemisst.
Ob - und in welcher Höhe Sie Unterhalt zahlen müssen, hängt also vor allem davon ab, welches Nettoeinkommen der Mutter zur Verfügung steht und ob Ihr Sohn einen eigenen Hausstand führt. Ihr Sohn ist Ihnen dazu auskunftspflichtig, denn ohne diese Daten lässt sich Ihre Unterhaltspflicht nicht der Höhe nach berechnen.
Erst wenn diese Daten vorliegen, ist eine konkrete Unterhaltsberechnung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de