Sehr geehrte Fragestellerin,
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Ja, auch ein volljähriges Kind hat einen Unterhaltsanspruch, solange es sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befindet. Dies folgt aus §§ 1601 ff. BGB
. Volljährige die unter 21 Jahre alt sind, im Hauhalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind nach § 1603 II BGB
sogar minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Ihr Exmann ist nicht berechtigt die Unterhaltszahlungen mit Erreichen des 18 Lebensjahres einzustellen. Allerdings muss ab 18 der Unterhalt neu berechnet werden. Wegen § 1606 III BGB
sind ab Volljährigkeit des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet und zwar anteilig nach Ihrer Leistungsfähigkeit. Der Selbstbehalt der Eltern beträgt dann jeweils 1100 €, dies gilt aber nur, solange die Tochter nicht noch Schülerin ist und in Ihrem Haushalt lebt. Ansonsten ist der Selbstbehalt 900 €, solange Ihre tochter schülerin ist und im Haushalt lebt.
Falls Sie weniger verdienen, kann es dazu kommen, dass Ihr Exmann weiter alleine Barunterhaltspflichtig bleibt.
Außerdem wird ab 18 das Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet. Es ist also eine Neuberechnung erforderlich, die Sie ohne anwaltliche Hilfe kaum leisten können.
2. Ja, er muss Unterhalt zahlen egal ob die Tochter bei Ihnen wohnt oder eine eigene Wohnung hat. Allerdings ist der Bedarf, also den Betrag, den die Tochter benötigt, unterschiedlich. Hat Sie einen eigenen Haushalt, beträgt der Bedarf 640 €, hierin sind für die Wohnung bereits 270 € enthalten. Lebt die Tochter bei Ihnen, bestimmt sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle.
Desweiteren ist zu beachten, dass ab Beginn der Ausbildung das erzielte Einkommen auf den Unterhalt anzurechnen ist.
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