Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Angesichts der Tatsache, dass sich Ihr Kind noch in der schulischen Ausbildung befindet ist davon auszugehen, dass es trotz der nun eingetretenen Volljährigkeit auch weiterhin einen Anspruch auf Unterhalt hat.
Grundsätzlich sind hierfür beide Elternteile barunterhaltspflichtig, das heißt, dass sowohl Sie als auch die Mutter des Kindes anteilsmäßig, entsprechend der Höhe des Einkommens zur Zahlung verpflichtet wären. Da die Mutter des Kindes allerdings selbst arbeitslos und damit nicht leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts ist, müssten Sie hierfür aufkommen (hierbei wird angesichts fehlender Anhaltspunkte unterstellt, dass keinerlei nennenswertes und damit anrechenbares Vermögen vorliegt).
Nach derzeitigem Stand liegt der Kindesunterhaltsanspruch in Ihrer Einkommensstufe etwa 600,00 €. Dieser Betrag ist jedoch nicht als Höchstgrenze zu verstehen, sondern kann je nach weiterem Bedarf, vor allem durch eine Behinderung, auch durchaus höher liegen.
Auch an der Unterhaltsberechtigung Ihres Kindes kann sich grundsätzlich nur dann etwas ändern, wenn dessen Bedürftigkeit wegfällt, d.h. entweder ein regelmäßiges Einkommen, anderweitige Zuwendungen (etwa staatliche Hilfsleistungen) oder sonstiges anrechenbares Vermögen vorhanden ist.
Dies ist letztlich Tatfrage:
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sowie die anteilsmäßigen Zahlungsverpflichtungen der Elternteile können prinzipiell nur dann (neu) vorgenommen werden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten offen liegen. Diesbezüglich steht diesen jeweils ein Auskunftsanspruch gegen den anderen zu. Es steht Ihnen somit grundsätzlich die Möglichkeit offen, die Bedürftigkeit Ihrer Tochter bzw. die Leistungsfähigkeit der Mutter zu erfragen. Es ist jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Gegenzug auch Sie dazu aufgefordert werden, Ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
Angesichts der geschilderten Sachlage ist in Ihrem Fall von einer Verringerung der Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits nur bei atypischer Vermögenslage Ihrer Tochter und deren Mutter auszugehen. Grundsätzlich wäre diese, wie gesehen, sehr viel höher anzusetzen.
Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der monatlichen Zahlungen werden Sie letztlich nur dann haben, wenn Sie Ihren bereits beschriebenen Auskunftsanspruch geltend machen.
Selbstverständlich gehen Sie damit das „Risiko“ ein, zukünftig höhere Unterhaltszahlungen leisten zu müssen; das Sie jedoch selbst sagen, dass Sie hierzu gerne bereit sind, so der Anspruch denn berechtigt ist, ist Ihnen zu diesem Schritt zu raten. Angesichts des Prüfungsumfanges sollten Sie hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen sowohl für eventuelle Rückfragen, als auch für weitere Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt