Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sein Unterhaltsanspruch, §§1601
, 1610 Abs. 2 BGB
:
Gerichte billigen jungen Menschen sowohl eine gewisse Orientierungsphase vor Beginn der Ausbildung als auch einen Ausbildungswechsel zu, selbst wenn das zur Verlängerung einer Ausbildung führt. Dabei wird ein Ausbildungswechsel umso eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet, denn bei der Entscheidung ist auch Ihr Interesse als Unterhaltspflichtiger zu berücksichtigen, möglichst bald Gewissheit über die Dauer der Zahlungspflicht zu erhalten. Beruht die Wahl der Erstausbildung z.B. auf einer Fehleinschätzung, weil sie keine den Fähigkeiten angemessene Ausbildung darstellt, berechtigt dies zu einer weiteren Ausbildung. So ist auch ein Studienfachwechsel innerhalb des 1. bis. 3. Semesters unschädlich. Der Abbruch der Lehre nach einem Jahr führte dementsprechend nicht zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, es sei denn es gab keine nachvollziehbaren Gründe für den Abbruch bzw. er entsprang nur einer Laune Ihres Sohnes. Das FSJ führte zu keinem berufsbildendem Abschluss, so dass das jetzige Studium noch finanziert werden muss, damit Ihr Sohn einen qualifizierten Berufsabschluss erlangen kann.
Bedarf, §1602 BGB
:
Der Bedarf Ihres Sohnes ermittelt sich aus Ihrer beiden bereinigten Einkommen, da er bei der Mutter wohnt. Davon ist jeweils ein Selbstbehalt von 1300 Euro abzuziehen, weil er als volljähriger Studierender nicht mehr privilegiert ist. Die beidigen Resteinkommen sind dann zu addieren. Die Summe wird dann unter die Düsseldorfer Tabelle eingeordnet. Der so ermittelte, geschuldete Bedarf wird dann nach Abzug des Kindergeldes zwischen den Eltern quotiert.
Ob das Bafögamt den Bedarf in Höhe von 422 Euro richtig berechnet hat, ist nicht nachzuvollziehen. Der Kindergeldbetrag in Höhe von 184 Euro ist jedenfalls vollständig vom Bedarf abzuziehen. Die Mutter, die das Kindergeld erhält, hat dieses in voller Höhe für den Bedarf des Sohnes zur Verfügung zu stellen.
Wenn Ihr bereinigtes Einkommen bei 1320, 98 Euro liegt, sind Sie nur in Höhe von 20, 98 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die Freibeträge (1080 Euro) nach § 25 BaföG entsprechen nicht den familienrechtlichen Selbstbehalten, die in einem Unterhaltsprozess maßgeblich wären. § 37 BaföG stellt diesbezüglich auch klar, dass nur ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern auf das Land übergeht, welcher der Unterhaltsberechtigte nach bürgerlichem Recht (also nach familienrechtlichen Grundsätzen) für die Zeit der Ausbildung hatte.
Es ist also davon auszugehen, dass Sie nicht in der vom Bafögamt ermittelten Höhe von 125 Euro leistungsfähig sind, sondern Ihr Sohn seinen Bedarf nahezu vollständig aus dem darlehenfinanzierten Bafög decken muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
wären Sie bereit das Mandat zu übernehmen ? Ehrlicherweise sagen ich Ihnen das ich in Zeitdruck bin , ich muss bis Mitte der Woche ( 18.02) ein Antwort dem Bafögamt Berlin geben, ob ich bereit bin den geforderten Betrag zu Zahlen oder nicht, sonst wird der Vorschuß bewilligt und die Unterhaltsansprüche an das Amt übergehen die dann auch gegebenfalls gerichtlich vor dem Familiengericht durchgesetzt werden - das wr jetzt Aussage Bafögamt
Vollmacht oder benötigte Unterlagen oder Meinungen können wir per Mail, Fax oder telefonisch austauschen
Ich brauche halt einen Anwalt der Konzept hat und schnell reagiert, Vorschuß ist natürlich auch kein Problem und wird schnellstens überwiesen.
Sehr geehrter Herr S.,
ich kann Ihnen morgen ein Schreiben für das Bafögamt fertigstellen, das obige Tatsachen zur Abwehr einer Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt. Ob das Amt dann trotzdem die vermeintlichen Ansprüche des Sohnes gerichtlich durchsetzen würde, wäre dann erstmal abzuwarten.
Bis Mittwoch würde das dann noch fristgerecht sein.
Kontaktieren Sie mich morgen ggf. per Mail bzw. geben Sie mir Ihre Telefonnummer, dann besprechen wir die weitere Vorgehensweise kurz.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schmidt-Fröhlich
Rechtsanwältin