Gerne zu Ihrer Frage:
Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und Sonderzahlungen berücksichtigt. Maßgeblich ist, ob die Zahlung einmalig, unregelmäßig oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit in der Zukunft wieder zu erwarten ist.
Wiederkehrende Sonderzahlungen (z. B. sog. 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, regelmäßige Boni) werden üblicherweise auf 12 Monate verteilt und zum Jahresnettoeinkommen hinzugerechnet.
Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen, Jubiläumsgeld, Erbschaften, einmalige Gewinnbeteiligungen) werden differenziert behandelt:
Ist eine Wiederholung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, erfolgt in der Praxis häufig eine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum (meist 36 Monate).
Die Rechtsprechung nimmt dabei an, dass solche Zahlungen zwar das Einkommen erhöhen, aber nicht dauerhaft zur Verfügung stehen.
Ihr Jubiläumsgeld konkret:
Das Jubiläumsgeld von 4.000 € ist typischerweise eine echte Einmalzahlung. Es entsteht nicht jährlich, sondern nur anlässlich eines bestimmten Dienstjubiläums.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung wird ein Jubiläumsgeld nicht auf 12 Monate, sondern auf 36 Monate verteilt, da es sich eben nicht um ein jährlich wiederkehrendes Einkommen handelt, sondern um eine seltene Einmalzahlung. Das führt dazu, dass pro Monat rechnerisch ca. 111 € (4.000 € ÷ 36) zum unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet werden.
Vorbehaltlich einer Ferndiagnose ohne Kenntnis Ihres Arbeits- bzw. ggf. Tarifvertrags denke ich , Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die zügige und ausführliche Antwort,
Ja mein Jubiläumsgeld ist nur eine einmalige Zahlung die nicht mehr geben wird.
36 Monate hört sich gut an dann hätte ich keine hohe monatliche Belastung.
Aber kann die Gegenseite es ablehnen das man es in 36 Monate teilt?
Was wenn die Gegenseite die 4000€ in 12 Monate geteilt haben will?Also ein Jahr?
Haben die das Recht oder muss die Gegenseite diese Rechtssprechung mit 36 Monate folgen?
Vielen Dank vorerst.
Das birgt natürlich einen gewissen Konfliktstoff auf der Gegenseite, was daran liegt, dass Leitlinien bewusst keine starre Zahl nenne, sondern „mehrere Jahre". In der forensischen Praxis wird bei seltenen Einmalzahlungen wie einem Jubiläumsgeld häufig 36 Monate gewählt; je nach Fallkonstellation sind aber auch 24 Monate oder (bei außergewöhnlich hohen Beträgen) mehr denkbar. Die NRW-Leitlinien 2025 nennen Jubiläumszuwendungen ausdrücklich und verlangen die Verteilung über einen angemessenen, „in der Regel mehrere Jahre" dauernden Zeitraum.
Ablehnen kann die Gegenseite Ihren Vorschlag natürlich – entscheiden tut aber das Gericht. Die Leitlinien betonen selbst, dass sie keine bindende Wirkung haben und eine Einzelfallprüfung nötig ist.
Die Gegenseite kann 12 Monate fordern, ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht; maßgeblich sind die örtlichen Leitlinien und die Einzelfall-Billigkeit. Das ist also auch eine taktische Frage, wie Sie im Streitfall vor Gericht in welchem Landesgerichtsbezirk (auch da gibt es eben Unterschiede) argumentieren.
Eine geruhsame Nacht wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt