Sehr geehrter Fragesteller,
von der Ausbildungsvergütung sind 100 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Die restliche Ausbildungsvergütung wird hälftig Ihnen und der Kindesmutter angerechnet.
Bis zur Auskunftserteilung haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht am Unterhalt, d. h. Sie brauchen an Ihren Sohn keinen Unterhalt zu zahlen. Wenn Ihnen die angeforderten Nachweise Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnung vorliegen, müssen Sie allerdings den sich daraus ergebenden Unterhalt nachzahlen.
Sie sollten Ihrem Sohn, vertreten durch die Kindesmutter, mitteilen, daß Sie bis zur Auskunftserteilung keinen Unterhalt mehr zahlen, sondern sich auf Ihr Zurückbehaltungsrecht berufen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Ihr Vorgehen ist rechtmäßig.
Sie können die Zahlung auch ganz einstellen, wenn die Kindesmutter keine Auskunft erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt