Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Besteht weiterhin Unterhaltsanspruch
a. an wen? Kann/ soll weiterhin an die Mutter (normal nicht ) oder dann an die Tochter direkt überweisen werden ?
Wenn eine Unterhaltszahlung erfolgt, dann an die Tochter, da es jetzt ihr Anspruch ist.
b. Was ist wenn die Tochter angeblich kein eigenes Konto hat ?
Dann muss die Tochter eine schriftliche Bestätigung vorlegen, dass das Geld auf das Konto der Mutter oder des Freundes überwiesen werden soll.
c. wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?
Tochter 600€ Ausbildungsvergütung + 225€ Kindergeld ( Mutter Arbeitslos / Harz 4 / Ich ca. 2300 netto )
Der Bedarf liegt bei 860 Euro. davon zieht man das Kindergeld ab und die um 90 Euro bereinigte Netto-Ausbildungsvergütung.
860 – 225 – 510 = 125
Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 125 Euro, welchen Sie dann allein zahlen, da die Kindesmutter ja offenbar nicht leistungsfähig ist.
2. Bis wann war der volle Unterhaltsanspruch zu zahlen bzw. was wäre der Unterhaltsanspruch Aug 2020 – Feb 2021 gewesen ( werden auch hier die 600Euro angerechnet`? ) Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung für zu viel geleisteten Unterhalt?
Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
3. Der Unterhalt wurde einmal zu viel an die Mutter bezahlt, da der Dauerauftrag noch nicht gestoppt war. dieses ging auch an die Mutter. Normal müsste diese das zurücküberweisen ( ist es eine Unterschlagung wenn es nicht zurückgezahlt wird) ?
Von einer strafrechtlich relevanten Unterschlagung würde ich nicht ausgehen, aber das Geld zurückfordern – notfalls verrechnen.
4) war die Unterhaltszahlung in höhe von 350 in der Vergangenheit mit dem beschrieben Netto korrekt gewesen? ( angeblich hätte ich immer zu wenig bezahlt nach dem ich gesagt habe sie sollte die Überzahlung zurück überweisen)
Zumindest seit das Kind eine Ausbildungsvergütung erhält, war der Betrag zu hoch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
die Frage(n) waren wunderbar beantwortet. Herzlichen Dank für ihre Mühe !!!
Bei der Berechnungen des Zeitraum 2017 - 2020 Tut sich mir allerdings eine Frage auf.
Was ist höher zu bewerten ? Absprache zwischen den Eltern oder die DD-Tabelle ?
Bestünde ein Unterhaltsanspruch bzw. wäre eine Nachforderung berechtigt wenn z.B. die lt. Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt 2019 45 Euro höher gewesen wäre. Oder sind "beidseitig besprochene Unterhaltsforderungen bindend ? "
Wäre dann dieses Rechenbeispiel korrekt ?
DD-Tabelle 2019
1901-2300
500 Euro - 1/2 Kindergeld 105 = 395 Euro
Unterzahlung 45 Euro / Monat
12x 45 = 540
Ich stelle die Frage, weil ich die letzten 18 Jahre ein schlechter Vater war/bin weil ich immer zu wenig angeblich Unterhalt bezahlt habe. Ich möchte für mich die Fragen klären und das Geld nachbezahlen bzw. mit dem Überzahlungen verrechnen, damit ich keine "dumme" Sprüche anhören muss.
Meine Berechnung würde wie folgt aussehen:
Nachberechnung Überzahlung
2016 24
2017 12
2018 492
2019 540
2020 108
2021 660
---------------------------------------------------
1140.- 696.-
Überzahlung 696.-
Unterzahlung 1140.-
--------------------------
- 444 .-
Es wäre nett, wenn Sie das Rechenbeispiel kurz anschauen würden, auch wenn ggf. die Absprachen höher zu bewerten sind und mir hier ihre kurze Einschätzung in einem 2-3 Zeiler schreiben würden.
PS. Hätte es einen rechtlichen Anspruch auf diese ca. 450 Euro gegeben ?
Vielen Dank im voraus ... frohe Ostern ... bleiben Sie gesund !!!
Bis Juli 2020 war Ihre Tochter Schülerin?
Solange es keine anderweitige Titulierung des Unterhalts gab, durch Jugendamt oder Gericht, gilt die Absprache zwischen den Eltern.
Die Kindesmutter bzw. Tochter kann dann für die Vergangenheit auch keine Nachzahlung verlangen, wenn man weniger Unterhalt abgesprochen hatte als die Düsseldorfer Tabelle es hergibt.
Sie können nichts zurückfordern, die Tochter kann nichts nachfordern.