Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
der Bedarf Ihrer Tochter bestimmt sich allein nach Ihrem Einkommen, da Ihre Frau unter dem Selbstbehalt von 1.100 Euro liegt.
Der Bedarf Ihrer Tochter liegt bei einem bereinigten Netto-Einkommen von 2.700,-- Euro monatlich nach der Düsseldorfer Tabelle zwischen 470 bis 555,-- Euro, solange sie noch bei der Mutter wohnt. Je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten, die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf drei Unterhaltsberechtigte. Bei nur ein oder zwei Unterhaltsberechtigten kommt eine Einstufung in eine höhere Tabellengruppe in Betracht.
Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt beträgt i.d.R. 640,-- Euro.
Das unterhaltsrechtlich relevante Netto-Einkommen ist allerdings nicht immer gleich dem steuerrechtlichen Netto-Einkommen und müsste genau errechnet werden. So kann z.B. bei mietfreiem Wohnen im eigenen Heim evtl. noch ein sog. Wohnvorteil hinzuzurechnen.
Das Kindergeld steht der Tochter zu und mindert in voller Höhe deren Bedarf (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB
). Da die Tochter volljährig ist, wird auch ihr bereinigtes Netto-Einkommen (minus 90,-- Euro für ausbildungsbedingten Mehraufwand) in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.
Von daher wird die Tochter entweder nicht mehr bzw. nur noch in geringem Umfang unterhaltsbedürftig sein.
Sollte allerdings noch ein gültiger Unterhaltstitel existieren, müssten der dort aufgeführte Betrag bis zu einer Abänderung des Titels weitergezahlt werden. Ansonsten laufen diese Beträge als Schulden auf. Sie sollten sich in diesem Fall um eine Abänderung oder Aufhebung des Titels bemühen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
28. August 2008
|
14:59
Antwort
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