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Kindesunterhalt behindertes erwachsenes Kind mit Sozialhilfe

2. August 2025 23:15 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


01:09

Zusammenfassung

Es besteht kein Unterhaltsanspruch, wenn der Elternteil weniger als 100.000 € brutto jährlich verdient und das Kind Grundsicherung dauerhaft bezieht.

Besteht durch das Angehörigenentlastungsgesetz kein Anspruch auf Unterhalt mehr für ein schwerbehindertes erwachsenes Kind?

Die Behinderung ist vor dem 18. Lebensjahr und Abschluss einer Ausbildung aufgetreten.

Eine Ausbildung konnte durch Rehabilitationsträger abgeschlossen werden.

Das Kind bezieht Grundsicherung und eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrente durch Arbeitszeiten im Familienbetrieb.

Ich bitte um Beantwortung der Frage ob ein Anspruch auf Unterhalt bei keiner wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes bestehen kann?

2. August 2025 | 23:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz regelt: Unterhaltsansprüche gehen nur dann an das Sozialamt über, wenn das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen (z. B. Eltern) über 100.000 € brutto pro Jahr liegt

Es besteht also kein Unterhaltsanspruch, wenn der Elternteil weniger als 100.000 € brutto jährlich verdient und das Kind Grundsicherung dauerhaft bezieht.

Ein Anspruch kann nur entstehen, wenn das Einkommen der Eltern die Grenze überschreitet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Rückfrage vom Fragesteller 2. August 2025 | 23:48

Die Eltern sind geschieden, das Einkommen beider Eltern zusammen liegt über 100000€.

Kann ein Unterhaltsanspruch bestehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. August 2025 | 01:09

Jeder Elternteil wird separat betrachtet. Nur derjenige, der diese Grenze überschreitet, kann zum Unterhalt herangezogen werden. Beide Elternteile gemeinsam über 100.000 € reicht nicht aus, wenn jeder für sich unter der Grenze bleibt.

ANTWORT VON

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