Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich meinen Kollegen insoweit zustimmen, dass Ihr Einsatz für Ihre Frage nicht ganz angemessen erscheint und von Ihnen ggf. noch nach oben korrigiert werden kann.
Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bedürftig ist ein volljähriges Kind in der Regel nur, wenn es sich in einer Ausbildung befindet, also noch zur Schule geht. Während dieser Zeit hängt die Lebensstellung des Volljährigen aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit weiter von den Eltern ab. Die Lebensstellung des Kindes orientiert sich in dieser Zeit nach wie vor an den Einkommensverhältnissen der Eltern, die nun beide nach ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet sind. Betreuungsunterhalt wird bei volljährigen Kindern nicht mehr geschuldet. Derjenige Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, erbringt jedoch weiter Naturalunterhalt.
Eltern sind nicht nur gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch gegenüber volljährigen Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, verschärft leistungspflichtig, § 1603 Abs.2 Satz 1 BGB
, so dass sie eine Pflicht zur Heranziehung aller verfügbaren Mittel trifft, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Dies hat zur Folge, dass sich Ihre Ex-Frau Ihrer Bar-Unterhaltsverpflichtung an sich nicht dadurch entziehen kann, dass sie eine neue Familie gründet und sich auf die Haushaltsführung und Kindererziehung aus der neuen Familie beschränkt. Ihre Ex-Frau kann zwar die Rolle der Hausfrau übernehmen, hat aber dabei auf ihre Unterhaltsverpflichtung in ausreichender weise Rücksicht zu nehmen. So ist eine wiederverheiratete Frau wegen der Betreuung ihres minderjährigen Kindes aus der neuen Ehe nicht von der Unterhaltspflicht gegenüber anderen Kind aus der früheren Ehe entbunden, auch wenn dieses volljährig ist, aber noch zur Schule geht und im Haushalt des Elternteils wohnt. Die Verpflichtete muss, unter Einschränkung der Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungstätigkeit, eine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt ihres Kindes aus der frühren Ehe beitragen zu können. Im Fall Ihrer Ex-Frau, die ein erst 2jähriges Kind betreut, wäre die Feststellung einer Barunterhaltspflicht und ggf. deren Höhe meiner Meinung nach eine Frage des Einzelfalls - darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da Ihre Frau weiterhin den Naturalunterhalt mit Kost und Logis leistet.
Alles andere - also wenn man eine Barunterhaltspflicht Ihrer Ex-Frau unterstellen würde - würde ja auch zu dem Ergebnis führen, dass Ihre Ex-Frau zwar auf der einen Seite Unterhalt an Ihre gemeinsame Tochter zu zahlen hätte, dies aber auf der anderen Seite eben für Kost und Logis - denn der Barunterhalt würde in diesem Fall den gesamten Lebensbedarf des volljährigen Kindes umfassen - wieder zurückfordern könnte.
Der Barunterhalt steht dem volljährigen Kind - da es eben volljährig ist und im eigenen Namen seine Ansprüche geltend machen kann - ab Volljährigkeit direkt zu.
Ob Ihre Tochter wert auf einen Titel legt oder nicht, bleibt ihr überlassen, gleichwohl hat sie selbstverständlich einen Anspruch auf einen Titel, selbst wenn Sie immer freiwillig und pünktlich zahlen.
Bei volljährigen Schülern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Für die Bedarfsermittlung wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet. Nachdem Ihre Ex-Frau kein Einkommen hat bzw. Naturalunterhalt leistet, bleibt es bei der Berücksichtigung Ihres Einkommens.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Überblick über die rechtliche Problematik des von Ihnen geschilderten Sachverhalts geben konnte - ggf. nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
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Ich möchte noch ergänzen bzw. klarstellen, dass der vorhandene Titel auch bei Volljährigkeit fortwirkt, Ihre Tochter also keinen neuen Titel erstellen lassen kann / muss, ggf. ist der vorhandene Titel lediglich hinsichtlich der Höhe abzuändern.