Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist die vom Jugendamt vorgenommene Berechnung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben nicht zu monieren. Alle Kinder werden hier berücksichtigt, auch wenn sich dies aus der Berechnung so nicht ergibt.
Das volljährige Kind ist den minderjährigen Kindern solange noch gleichgestellt, solange es sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Mit Abschluss des Abiturs endet diese Privilegierung des volljährigen Kindes dem Grunde nach, wobei hier noch eine Übergangsphase von 3 bis 4 Monaten bis zur Aufnahme der Ausbildung bzw. des Studiums gewährt wird. D.h. bis zum Sommer sind alle Kinder noch gleichgestellt.
Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes errechnet sich aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern, welches in Ihrem Fall mit 4.220 € beziffert werden kann und somit ergibt sich erst einmal ein Unterhaltsanspruch von 703 €. Aufgrund des beiderseitigen Einkommens ergäbe sich bei diesem Unterhaltsbedarf ein Haftungsanteil für Sie in Höhe von 474,26 €.
Sie haften für den Untehralt aber maximal mit Ihrem eigenen Einkommen. Hier kommt die Kontrollberechnung des Jugendamtes zum Tragen.
Bei einem Einkommen von 3.070 € wären Sie eigentlich in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da Sie aber insgesamt 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet sind und hier wird Ihr 4. Kind korrekt berücksichtigt, erfolgt eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle, also um 2 Einkommensgruppen. Dies hat seine Ursache darin, dass die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht und bei mehreren Unterhaltsberechtigten dann entsprechend jeweils um 1 Stufe herabgestuft wird. Es bekommen also alle 4 Kinder weniger Unterhalt.
Auch bei den weiteren Kindern aus der ersten Ehe wurde diese Herabstufung um 2 Einkommensgruppen bei einem von Ihnen zu zahlenden Gesamtunterhalt von 751 € bereits berücksichtigt.
Ihre Haftung für den Volljährigenunterhalt wurde daher korrekt auf Ihr eigenes Einkommen und Herabstufung um 2 Einkommensgruppen begrenzt.
Ein Mangelfall liegt hier nicht vor. Für alle 4 Kinder müssten Sie Unterhalt in Höhe von 1.397,50 € bezahlen. Bei einem Einkommen von 3.070 € verbleibt Ihnen nach Abzug des Kindergeldes dann noch ein Betrag von 1.672,50 €, also deutlich über dem Selbstbehalt von 950 €.
Bei der Einkommensermittlung des Jugendamtes für die Kindesmutter wäre aber noch zu prüfen, ob der Kindesmutter ein Wohnvorteil für das Wohnen in der eigenen Immobilie zum Einkommen hinzugerechnet wurde. Ihr Sohn ist verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf Ihnen gegenüber nachzuweisen, so dass Sie hier auch Anspruch auf Übersendung der Einkommensnachweise der Kindesmutter zum Zwecke der Prüfung haben.
Mit Aufnahme einer Ausbildung bzw. eines Studiums endet sodann die Privilegierung des volljährigen Kindes. Dies bedeutet einerseits, dass von Ihrem Einkommen zunächst die Kindesunterhaltsbeträge der 3 dann vorrangigen minderjährigen Kinder abgezogen werden und erst hiernach dann der Unterhaltbedarf des volljährigen Kindes ermittelt wird. Darüber hinaus steht Ihnen dann gegenüber dem volljährigen Kind ein Selbstbehalt von 1.150 € zur Seite.
Die Abänderung der bestehenden Urkunden kann im Einvernehmen mit Ihrem volljährigen Kind durch Erstellung einer befristeten neuen Unterhaltstitulierung durch das Jugendamt bis zur Aufnahme der Ausbildung herbeigeführt werden. Ansonsten müssten Sie ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht führen. Hierzu benötigen Sie zwingend einen Anwalt, im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt