Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist die vom Jugendamt vorgenommene Berechnung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben nicht zu monieren. Alle Kinder werden hier berücksichtigt, auch wenn sich dies aus der Berechnung so nicht ergibt.
Das volljährige Kind ist den minderjährigen Kindern solange noch gleichgestellt, solange es sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Mit Abschluss des Abiturs endet diese Privilegierung des volljährigen Kindes dem Grunde nach, wobei hier noch eine Übergangsphase von 3 bis 4 Monaten bis zur Aufnahme der Ausbildung bzw. des Studiums gewährt wird. D.h. bis zum Sommer sind alle Kinder noch gleichgestellt.
Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes errechnet sich aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern, welches in Ihrem Fall mit 4.220 € beziffert werden kann und somit ergibt sich erst einmal ein Unterhaltsanspruch von 703 €. Aufgrund des beiderseitigen Einkommens ergäbe sich bei diesem Unterhaltsbedarf ein Haftungsanteil für Sie in Höhe von 474,26 €.
Sie haften für den Untehralt aber maximal mit Ihrem eigenen Einkommen. Hier kommt die Kontrollberechnung des Jugendamtes zum Tragen.
Bei einem Einkommen von 3.070 € wären Sie eigentlich in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da Sie aber insgesamt 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet sind und hier wird Ihr 4. Kind korrekt berücksichtigt, erfolgt eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle, also um 2 Einkommensgruppen. Dies hat seine Ursache darin, dass die Düsseldorfer Tabelle von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht und bei mehreren Unterhaltsberechtigten dann entsprechend jeweils um 1 Stufe herabgestuft wird. Es bekommen also alle 4 Kinder weniger Unterhalt.
Auch bei den weiteren Kindern aus der ersten Ehe wurde diese Herabstufung um 2 Einkommensgruppen bei einem von Ihnen zu zahlenden Gesamtunterhalt von 751 € bereits berücksichtigt.
Ihre Haftung für den Volljährigenunterhalt wurde daher korrekt auf Ihr eigenes Einkommen und Herabstufung um 2 Einkommensgruppen begrenzt.
Ein Mangelfall liegt hier nicht vor. Für alle 4 Kinder müssten Sie Unterhalt in Höhe von 1.397,50 € bezahlen. Bei einem Einkommen von 3.070 € verbleibt Ihnen nach Abzug des Kindergeldes dann noch ein Betrag von 1.672,50 €, also deutlich über dem Selbstbehalt von 950 €.
Bei der Einkommensermittlung des Jugendamtes für die Kindesmutter wäre aber noch zu prüfen, ob der Kindesmutter ein Wohnvorteil für das Wohnen in der eigenen Immobilie zum Einkommen hinzugerechnet wurde. Ihr Sohn ist verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf Ihnen gegenüber nachzuweisen, so dass Sie hier auch Anspruch auf Übersendung der Einkommensnachweise der Kindesmutter zum Zwecke der Prüfung haben.
Mit Aufnahme einer Ausbildung bzw. eines Studiums endet sodann die Privilegierung des volljährigen Kindes. Dies bedeutet einerseits, dass von Ihrem Einkommen zunächst die Kindesunterhaltsbeträge der 3 dann vorrangigen minderjährigen Kinder abgezogen werden und erst hiernach dann der Unterhaltbedarf des volljährigen Kindes ermittelt wird. Darüber hinaus steht Ihnen dann gegenüber dem volljährigen Kind ein Selbstbehalt von 1.150 € zur Seite.
Die Abänderung der bestehenden Urkunden kann im Einvernehmen mit Ihrem volljährigen Kind durch Erstellung einer befristeten neuen Unterhaltstitulierung durch das Jugendamt bis zur Aufnahme der Ausbildung herbeigeführt werden. Ansonsten müssten Sie ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht führen. Hierzu benötigen Sie zwingend einen Anwalt, im Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, jedoch kann ich aus Ihrem Schreiben nicht nachvollziehen, wieso der Unterhalt für das 4. Kind sich nicht auf die Berechnung des anrechenbaren Einkommens und damit auf die Haftungsanteile auswirkt. Bitte erläutern sie mir dies klarer.
Mit Dank und freundlichen Grüßen
Ein Vater
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Der Kindesunterhalt der minderjährigen Kinder wird nicht von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen vorweg abgezogen. Alle Kinder, auch das volljährige Kind, sind momentan noch gleichgestellt.
Es wird daher auf der Basis Ihres Einkommens für jedes Kinder der Unterhalt ermittelt. Einzige Ausnahme ist die Bedarfsberechnung des volljährigen Kindes anhand des beiderseitigen Einkommens der Eltern und der Ermittlung der Haftungsanteile für jeden Elternteil.
Die Berücksichtigung Ihrer 4 Kinder findet daher ausschließlich über die Herabsetzung der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle statt.
Aus gemeinsamen Einkommen der Eltern bestünde ein Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes aus Einkommensgruppe 8 mit 703 € und nach Abzug des Kindergeldes entfiele hier ein Haftungsanteil in Höhe von 474,26 €.
Sie haften maximal aber mit dem Unterhalt, der sich aus Ihrem alleinigen Einkommen ergibt. Deswegen die Kontrollberechnung des Jugendamtes.
Mit einem Einkommen von 3.070 € wäre die Einstufung in Einkommensgruppe 5 mit 586 €, abzüglich Kindergeld 402 € vorzunehmen.
Da Sie aber 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, wird für alle 4 Kinder der Unterhalt lediglich aus der Einkommensgruppe 3 ermittelt. Beim volljährigen Kind als 537 € abzüglich Kindergeld 353 €.
Warum hier das Jugendamt die Kindesunterhaltsbeträge der beiden weiteren Kinder aus 1. Ehe abgezogen hat, kann ich nicht nachvollziehen, weil ein Abzug erst dann erfolgt, wenn das volljährige Kind sich in Ausbildung befindet. Die Beträge, die das Jugendamt errechnet hat, sind dennoch korrekt.
Es ergeben sich also für Ihre Kinder folgende Unterhaltsansprüche:
18jähriges Kind 353,00 €
16jähriges Kind 377,00 €
13jähriges Kind 374,00 €
9 jähriges Kind 293,50 €
Für alle Kinder bestehen damit Unterhaltsansprüche in Höhe von 1.397,50 €.
Im nächsten Zug wäre daher zu prüfen, ob Sie über diesen Gesamtunterhalt leistungsfähig sind.
Von Ihrem Einkommen von 3.070 € wird der Gesamtbetrag von 1.397,50 € abgezogen. Es verbleibt ein Einkommen von 1.672,50 €. Ihr Selbstbehalt beträgt 950 €. Sie können daher für jedes Kind den vollen Unterhalt bezahlen.
Nur wenn Sie nach Zahlung der Unterhaltsbeträge unter die Grenze von 950 € gekommen wären, hätten dann alle 4 Unterhaltsansprüche gekürzt und eine sog. Mangelfallberechnung vorgenommen werden müssen.
Mit Aufnahme der Ausbildung werden dann die 3 minderjährigen Kinder vorrangig behandelt.
Wenn Ihr Einkommen weiterhin 3.070 € beträgt, werden dann die Unterhaltsbeträge der 3 minderjährigen Kinder zunächst abgezogen. Dies ist ein Betrag von 1.044,50 €.
Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes in Ausbildung wird daher bei Ihnen nur noch ein Einkommen von 2.025,50 € herangezogen.
Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass es Sie irritiert hat, dass hier lediglich im Berechnungsprogramm des Jugendamtes die Unterhaltsbeträge der beiden Kinder aus der 1. Ehe aufgeführt worden sind. Die Berrechnung ist dennoch stimmig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -