Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In wie weit bin ich meinem Sohn auch nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung unterhaltsverpflichtet bin?
Zunächst sind Sie dem volljährigen Sohn auch während seiner ersten Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet.
Mit dem Abschluss dieser ersten Ausbildung endet dann zunächst die Unterhaltsverpflichtung.
Wenn Ihr Sohn dann sein Abitur nachholt, kann die Unterhaltsverpflichtung wieder aufleben. Für den Zeitraum dieses Erwerbs wird die Unterhaltsverpflichtung sogar relativ sicher wieder aufleben.
Beginnt er aber danach noch ein Studium kommt es darauf an, ob dieses in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Wenn er also z.B. auf der Ausbildung aufbauen studiert, wird die Unterhaltsverpflichtung auch wieder aufleben.
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen. Dasselbe gilt für ein Studium. Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende Ausnahmen:
Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch in den sogenannten „Abitur-Lehre-Studium“-Fällen. Es handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht, dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird.
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt.
Insoweit sind Sie also mit Ihrer Recherche schon selbst zum richtigen Ergebnis gekommen.
Sie können mit Abschluss der Ausbildung den Unterhalt einstellen, das wäre dann im Juli 2010. Ihr Sohn muss dann – macht er das Abitur und das Studium – den Unterhalt bei Ihnen neu einfordern. Dann muss er aber auch darlegen und ggf. beweisen, dass der weitere Ausbildungsweg erforderlich ist und auf der ersten Ausbildung aufbaut.
Soweit der weitere Weg in einem inhaltlichen Zusammenhang zu der Lehre steht und Ihr Sohn gemäß § 1602 BGB
den Unterhaltsbedarf hat, sind Sie auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet.
Zu beachten ist aber, dass wenn es sich bei dem geplanten Abitur um das erwähnte Fachabi handelt, dass dann gemäß der Rechtsprechung des BGH kein Anspruch mehr besteht, da der inhaltliche Zusammenhang zur ersten Ausbildung fehlt.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.
Um sicher zu gehen, dass ich Sie richtig verstanden habe, fasse ich kurz zusammen:
Wenn mein Sohn nach der Lehre auf einer (allgemeinen) Schule sein "normales" Abitur nachholen würde und danach studiert, wäre ich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Dies ist allerdings nach meinen Informationen nicht geplant.
Er möchte lediglich sein Fachabitur erwerben und strebt evtl. ein Fachhochschulstudium an. Damit hat er Ihrer Antwort nach also keinen weiteren Anspruch auf Unterhalt nach Abschluss der Lehre.
Eine kurze Bestätigung meiner Zusammenfassung würde mir genügen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben meine Ausführungen zutreffend zusammengefasst.
Es gibt eine Entscheidung des BGH, wonach das Fachabitur keinen inhaltlichen Zusammenhang zur vorrangegangene Lehre bildet und deshalb dann keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt