Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich wird man sagen können, dass sich Ihre Unterhaltspflicht, sobald Ihr Sohn seine Ausbildung beginnt und die Ausbildungsvergütung erhält, hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Unterhalts ändern wird.
Allerdings reichen Ihre Angaben in Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht aus, um auf der Grundlage der Zahlen, die Sie nennen, eine Unterhaltsberechnung vornehmen zu können.
Deshalb kann ich nur allgemein zur Unterhaltsproblematik Stellung nehmen.
2.
Um den Unterhalt berechnen zu können, muss man Ihr Einkommen, sofern sie einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, der letzten zwölf Monate zu Grunde legen. Das heißt, zu Ihren Einkünften gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eventuelle sonstige Sonderzahlungen.
Sodann ist zu überlegen, ob man Abzüge vornehmen kann, beispielsweise für Schulden, aber auch für berufsbedingte Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten.
Hat man Ihr Nettoeinkommen auf diese Weise errechnet und bereinigt, hat man die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts.
3.
Insgesamt zahlen Sie Unterhalt für drei Kinder. Für die Unterhaltsberechnung ist es erforderlich, auch das Alter der beiden minderjährigen Kinder zu kennen, damit diese Kinder in die richtige Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet werden können.
Ferner ist zu beachten, dass bei der Unterhaltsberechnung für volljährige Kinder, also für Ihren Sohn, die Einkünfte beider Elternteile heranzuziehen sind. Allerdings erzielt Ihre geschiedene Ehefrau nur ein Einkommen, das weit unter dem Selbstbehalt liegt.
4.
Zu berücksichtigen ist das Nettoeinkommen Ihres Sohns, ausgehend von einer Bruttoausbildungsvergütung von etwa 750 €. Hier sollte man schon genaue Zahlen zur Verfügung haben, um auch eine korrekte Unterhaltsberechnung vornehmen zu können.
Nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ist die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt eines Elternteils wohnt, vor ihrer Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 € zu kürzen.
Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass die Nettoeinkünfte, die Ihr Sohn als Ausbildungsvergütung erhält, auf den Unterhalt angerechnet werden. Das kann dazu führen, dass gegenüber dem Sohn die Unterhaltspflicht entfällt. Anzurechnen ist aber die Nettoausbildungsvergütung abzüglich des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 € pro Monat.
5.
Zusammenfassend lässt sich sagen, obwohl Ihre Zahlen keine Grundlage für eine auch nur annähernde Unterhaltsberechnung sind, dass dann, wenn Ihr Sohn seine Ausbildung beginnt, Ihre Unterhaltspflicht ihm gegenüber entfällt.
Sofern Sie wünschen, dass eine genaue Unterhaltsberechnung vorgenommen wird, können Sie sich selbstverständlich gern an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt