bSehr geehrte Rechtssuchende,
Zunächst weise ich darauf hin, daß ich nicht weiß warum Ihr Mann Kindesunterhalt zahlt. Gibt es ein Urteil, Vergleich, etc? Hier käme u.U. eine Abänderung der o.g. Titel in Betracht. Dies sollten Sie durch einen Anwalt prüfen lassen. Auch die weitergehdenden Fragen können daher nur angeschnitten werden.
Zu Ihren Fragen:
1. Ihr Mann ist hat als Unterhaltspflichtiger eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, er muß alles tun, damit er soviel Geld verdient, damit er den Unterhalt zahlen kann. Er muß sehr viele Bewerbungen schreiben und dies auch nachweisen können.
2. Sie sollten Sie darauf hinweisen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Kindergeld nicht als unterhaltspflichtiges Einkommen gewertet wird. Auch das Erziehungsgeld muß nur in Ausnahmefällen für Unterhaltszwecke eingesetzt werden. Dies hat der Gesetzgeber hat in § 9 BerzGG geregelt.
Warum das JA Ihr Einkommen Ihrem Mann voll anrechnet, weiß ich nicht und halte ich für äußerst fragwürdig. Zwar "schulden" Sie Ihrem Mann im Innenverhältnis Unterhalt, doch der wird sicher nicht den Selbstbehalt in Höhe von 840,00 EUR übersteigen.
3. Letztlich sollten Sie zu einem Anwalt gehen, der nach Durchsicht der Unterlagen überprüfen kann, ob eine Abänderung des Unterhaltes möglich sein wird. Dies sollten Sie äußerst zugügig tun. Denn bei Ihnen wird wohl schon eine Pfändung eingeleitet worden sein oder zumindest angedroht.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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