Sehr verehrte Fragestellerin,
aufgrund des Ausbildungsbeginnes und dem damit erzielten Einkommen ist der Unterhaltsanspruch des Kindes neu zu berechnen.
Bei einem Nettoverdienst von 1800,- Euro hat der in Ausbildung befindliche Sohn einen Unterhaltsanspruch laut DT 2009 i. H. v. 396,- Euro, bzw. 415,- Euro dann, wenn die Kindsmutter nicht von Ihrem Mann unterhalten wird.
Das hälftige Kindergeld (82,- Euro) ist auf den Bedarf anzurechnen. Damit hätte der Sohn noch einen Unterhaltsanspruch i. H. v. 314,- bzw. 334,- Euro.
Eigenes Einkommen hat der Unterhaltsberechtigte einzusetzen. Der in Ausbildung befindliche Sohn hat ein einzusetzendes Einkommen von 352,- Euro.
Nach Einsatz des einzusetzenden Einkommens hat der Sohn daher keinen Unterhaltsanspruch mehr, denn seine einzusetzenden Einkünfte übersteigen diesen.
Die von Ihnen vorgenommene Teilung des einzusetzenden Einkommens durch zwei ist nicht vorzunehmen. Der Barunterhaltspflichtige haftet allein. Die Kindsmutter erbringt Ihre Unterhaltsleistung bis zur Volljährigkeit durch Pflege und Erziehung.
Die Überzahlten beträge werden Sie nicht in Abzug bringen können. Die Rechsprechung lässt zwar die Rückforderung überzahlten Unterhalts nach den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung zu, § 812 ff. Es wird aber davon auszugehen sein, dass diese Beträge vom Sohn bereits für den Unterhalt der entsprechenden Zeiträume aufgebraucht sind, was einen Anspruch grundsätzlich ausschließt, § 818 Abs. 3 BGB
. Wenn die Beträge aber noch irgendwie im Kindsvermögen vorhanden wären, könnte im Einzelfall eine Rückforderung Aussicht auf Erfolg haben.
Sofern ein Titel über den Kindsunterhalt besteht, wäre dieser im Wege der Abänderungsklage, § 323 ZPO
, abzuändern, da eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Hier wären dann auch die aktuellen Einkommensverhältnisse Ihres Mannes maßgeblich.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr geehrter Herr RA Scholz,
vielen Dank für die rasche und umfangreiche Beantwortung unserer Frage.
Da wir und auch die Kindsmutter von einer weiteren Unterhaltszahlung wie von uns ausgerechnet ausgegangen sind und damit zu rechnen ist, dass die Kindsmutter auf weiteren Unterhalt "besteht" (notfalls auch auf rechtlichem Wege mit Hilfe eines Anwaltes) möchten wir Ihre Antwort nochmals verdeutlichen.
Wir haben Ihre Antwort so verstanden, dass die bereinigte Ausbildungsvergütung des Sohnes den berechnetet Unterhalt übersteigt und daher mein Mann nicht mehr unterhaltspflichtig ist,
d.h. ab 01.09.2009 keine weiteren Unterhaltszahlungen mehr vornehmen muss.
Haben wir das so richtig verstanden ?
Es bleibt für uns dann noch zu überlegen ob man über eine "Taschengeldregelung" mit dem Sohn verhandelt.
Dies dürfte uns ja dann keine rechtlichen Nachteile einbringen.
Nochmals vielen vielen Dank und noch einen schönen Tag.
Sehr verehrte Fragestellerin,
wenn das bereinigte Ausbildungseinkommen den Unterhaltsanspruch übersteigt, dann besteht ein Unterhaltsanspruch nicht mehr.
Wenn die von Ihnen angegebenen Zahlen zum Einkommen daher den Tatsachen entsprechen, hat der Sohn keinen Anspruch auf Unterhalt mehr. Ihr Mann braucht dann auch nichts mehr zu zahlen. Damit Sie aber nicht mehr weiter aus dem Titel, wenn es einen gibt, in Anspruch genommen werden können, müssen Sie unbedingt Abänderungsklage erheben, sonst kann gegen Ihren Mann vollstreckt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA