Sehr geehrte Familie Becker,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgdendes mitteilen:
1) Grundsätzlich wird die Höhe des Unterhaltes nach der Düsseldorfer bzw. der Berliner Tabelle berechnet. Dies kommt darauf an, ob Sie und Ihr unterhaltsberechtigtes Kind in den neuen oder alten Bundesländern leben. Da ich bei Ihnen nicht weiß, woher Sie kommen, kann ich Ihnen diesbezüglich keine Auskunft geben.
2) Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass sowohl Ihr Kind aus der früheren Beziehung als auch Ihr zweites Kind bezüglich der Unterhaltspflicht, die Ihnen obliegt, gleichrangig sind, da beide minderjährig sind.
3) Für die Unterhaltsberechnung kommt es auch darauf an, ob Ihre Tochter noch Schülerin ist oder bereits einen Beruf ausübt.
4) Eine Berechnung des Unterhalts erfolgt über das Nettoeinkommen.
Sie sehen, es hängt von sehr vielen Faktoren ab, wie hoch der Unterhalt ausfällt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine präzisere Antwort geben kann. Ich möchte Ihnen aber nahelegen, die kostenlose Nachfragemöglichkeit zu nutzen und mir die notwendigen Angaben zu übermitteln, damit eine Berechnung möglich wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich alles Gute und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
gerlach@internetkanzlei.de
Wir wohnen im Kreis Wesel, hier würde die Düsseldorfer Tabelle gelten. Meine Tochter geht noch zur Schule.
Mein Nettoeinkommen würde bei 400-600Euro liegen, mein Mann verdient netto ca.1500,-.
Es wäre schön, wenn Sie mir genauer mitteilen könnten, wieviel Unterhalt ich von meinem Verdienst dann zahlen müßte?
Mit freundlichen Grüßen
Familie Becker
Sehr geehrte Familie Becker,
ich hoffe, dass Sie einen guten Rutsch ins neue Jahr hatten.
Zu Ihrer Nachfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Der Unterhalt wird ungefähr bei 312 Euro liegen. Als Nettoeinkommen wird der Verdienst Ihres Mannes und der Ihre zusammengerechnet und durch zwei geteilt.
Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass Sie Ihre Leistungsfähigkeit, die Voraussetzung für eine Unterhaltsverpflichtung ist, unter Umständen nicht vorliegt. Um dies beurteilen zu können, benötigt man jedoch weitere Anhaltspunkte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.
Falls Sie noch Fragen haben sollten, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.
Ich wünsche Ihnen ein gutes neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechsanwältin
gerlach@internetkanzlei.de