Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben wie folgt:
Vorausschicken muss ich allerdings, dass eine detaillierte Unterhaltsberechnung im Rahmen dieser Plattform nicht möglich ist und ich Ihnen daher nur eine überschlägige erste Einschätzung geben kann:
Nach einer Trennung ist Ihr Mann gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig und Ihnen gegenüber trennungsunterhaltspflichtig, sofern sie selbst kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen.
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, also zum Beispiel die Verpflichtung, eine 100%-Stelle anzunehmen, obliegt Ihnen jedenfalls im ersten Jahr der Trennung nicht.
Gegenüber dem volljährigen Kind sind Sie beide bar-unterhaltspflichtig. Gegenüber dem 15jährigen Kind ist nur Ihr Mann bar-unterhaltsplichtig, da Sie gegenüber dem Kind einen Naturalunterhalt dadurch leisten, dass es bei Ihnen wohnt.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Trennungsunterhalt ist im Gegensatz dazu kein fester Satz, sondern richtet sich individuell nach Einkommen und Bedarf.
Mit dem Trennungsunterhalt sind daher Ihre Ansprüche zunächst abgegolten. Einen weiteren Zuschuss zur Miete etc. muss Ihr Mann nicht leisten. Den Kredit müssen Sie nach Ihrem Anteil auch selbst weiter bedienen.
Nach dem Vorschlag Ihres Mannes will er Ihnen monatlich 731,- Euro zahlen, wobei diese Summe den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt abdecken soll.
Zwar habe ich - wie gesagt - noch keine detaillierte Berechnung durchgeführt, aber rein pauschal betrachtet, kommt diese Summe nicht hin.
Nach der Düsseldorfer Tabelle haben alleine Ihre Kinder einen Unterhaltsanspruch in Höhe von gut 600,- Euro, falls Sie das Kindergeld erhalten (entsprechend höher, wenn Ihr Mann das Kindergeld erhält). Dazu kommt ggf. der Trennungsunterhalt für Sie.
Meiner ersten Einschätzung nach haben Sie und Ihre Kinder einen Unterhaltsanspruch, der über den von Ihrem Mann gebotenen 731,- Euro liegt.
Gerade vor dem Hintergrund, dass ja eine eigene Wohnung des volljährigen Kindes finanziert werden soll/muss, sollte man daher genau rechnen.
Ich würde daher empfehlen, nicht vorschnell irgendwelche Angebote anzunehmen, sondern die Sache ganz in Ruhe anhand der Rechtslage auszurechnen.
Insgesamt ist es natürlich ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, der die ganze Sache durchkalkuliert. Falls es zu einer Scheidung kommt, wird ohnehin ein Rechtsanwalt benötigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Sollten Sie eine Rückfrage haben, so stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Natürlich bin ich auch gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen einer Mandatierung in dieser Angelegenheit zu vertreten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich meine Kanzlei in Koblenz, also in unmittelbarer Nähe befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Aust,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Meine Tochter ist im 2. Ausbildungsjahr als Gesundheits- und Krankenpflegerin und hat ein Nettoeinkommen von ca.660,- Euro. Sie wird am 1.4. mit ihrem Freund zusammenziehen. Kann sie da noch Unterhalt vom Vater beanspruchen oder das Kindergeld?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich fürchte, bei einem Einkommen von 660,- Euro hat Ihre Tochter weder einen Anspruch auf Unterhalt, noch einen Anspruch auf Kindergeld. Dazu ist das Einkommen zu hoch.
Unterhaltsberechtigt sind daher nach Ihren ergänzenden Angaben nur Ihr minderjähriges Kind und Sie selbst.
Durch die fehlende Unterhaltsbelastung bzgl dem volljährigen Kind erhöht sich aber das anrechenbare Einkommen hinsichtlich des Trennungsunterhalts.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
kleine Ergänzung:
Der Unterhaltsanspruch hinsichtlich der volljährigen Tochter hängt auch davon ab, ob sie im Rahmen Ihrer Ausbildung ein eigenes Einkommen hat und wie hoch dieses ist. Dieses wird dann nämlich ggf. angerechnet.
Es gibt also eine ganze Reihe offener Faktoren.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt