Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bezüglich Ihrer Tochter Alexandra:
Für die Beurteilung, ob weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht kommt es entscheidend auf § 32 EStG
an. Dieser definiert, wer als Kind im Sinne des Gesetzes gilt. Kinder die das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das das 25. Lebensjahr vollendet haben gelten als Kinder wenn Sie:
- für einen Beruf ausgebildet wird
[…]
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist
Vorliegend befindet sich Ihre Tochter nicht in einer Ausbildung oder erfüllt sonstige Voraussetzungen, um als Kind im Sinne des § 32 EStG
zu gelten. Daher bleibt zum Erhalt des Kindergeldanspruchs eigentlich nur die Möglichkeit, die Behinderung nachzuweisen. Eine Drogenabhängigkeit wird unter bestimmten Voraussetzungen als Behinderung angesehen werden.
Sie sind Ihrer Tochter nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese nicht für Ihren eigenen Unterhalt sorgen kann. Dies könnte hier aufgrund der Drogenabhängigkeit der Fall sein. Jedoch ist hier weiter zu bedenken, dass der Drogenkonsum wiederum zu einer Beschränkung bzw. dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 BGB
führen kann. Hiernach besteht die Möglichkeit des Wegfalls dann, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst, also durch die Drogensucht, für die Bedürftigkeit gesorgt hat. Meist wird weiter vorausgesetzt, dass sich der Unterhaltsberechtigte einer Therapie widersetzt. Diese Voraussetzungen scheinen in Ihrem Fall gegeben.
In der jetzigen Situation werden Sie wohl nicht ohne weiteres erzwingen können, dass Ihre Tochter nach dem Auszug in eine betreute Einrichtung einzieht. Vom Gesetz her ist sie für sich allein verantwortlich und kann selbst bestimmen, wo sie wohnt. Hierzu müsste zunächst festgestellt werden, dass Sie nicht für sich alleine sorgen kann und auch bestimmte Entscheidungen nicht alleine treffen kann.
Bezüglich Ihrer Tochter Daniela:
Hinsichtlich Ihrer zweiten Tochter besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt mehr. Dieser besteht bei volljährigen grundsätzlich nur, wenn Sie entweder noch im Elternhaus leben und in allgemeiner Schulausbildung sind oder wenn sie einer Ausbildung nachgehen. Beides ist zur Zeit bei Ihrer Tochter nicht gegeben. Zur Zeit kann Ihre Tochter grundsätzlich für ihren Unterhalt selbst aufkommen. Der Volljährige ist für sich voll verantwortlich und muss regelmäßig seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensbedarfs nutzen (BGH FamRZ 1987, 930
). Im Zuge dessen ist er auch verpflichtet durch Nebenbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung seinen Lebensbedarf zu decken.
Der vorhandene Urteil muss jedoch in diesem Fall zunächst abgeändert werden. Sie können solange dieser Titel besteht nicht einfach die Zahlung einstellen.
Insgesamt rate ich Ihnen einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und diesen mit der konkreten Beurteilung des hier vorliegenden Falles zu beauftragen. Dieser kann den Einzelfall genauer prüfen und mit Ihnen konkrete Lösungswege erarbeiten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
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