Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn es sich tatsächlich um ein Wechselmodell handelt, also wirklich das Kind zu 50 % bei Ihnen und zu 50 % bei Ihrer geschiedenen Frau lebt, ist es nicht gerechtfertigt, dass Sie vollen Unterhalt zahlen. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 21.12.2005, Aktenzeichen XII ZR 126/03
klargestellt.
Bleibt Ihr Anteil unter diesen 50 %, sind Sie in vollem Umfang war unterhaltspflichtig.
Das Kindergeld ist auf jeden Fall zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn Ihre Exfrau es zu 100 % erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meinen Sie mit:"ist auf den Unterhalt anzurechnen",
dass ich die nun noch verbleibenden 50% Unterhalt an meine EX-Frau (die inzwischen ein deutlich höheres Einkommen hat als ich), nochmals um die Hälfte des Kindergeldes kürzen kann ?
Nach § 1612b BGB
ist das Kindergeld bei demjenigen, der es nicht erhält, zur Hälfte anzurechnen. Um diese 92.- € mindert sich der Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle.
Dies gilt auch im echten Wechselmodell.
Ob Sie es von den 50 % abziehen können, ist abhängig davon, dass es noch nicht abgezogen wurde.
Mit freundlichen Grüßen