Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie die Scheidung beabsichtigen, müsssen Sie zwei Teilbereiche des Ehegattenunterhaltes unterscheiden.
Da ein Scheidungsantrag in der Regel voraussetzt, dass Sie und Ihr Mann ein Jahr getrennt leben, spricht man bis zur Rechtskraft der Scheidung vom Trennungsunterhalt und nach der Rechtskraft der Scheidung vom nachehelichen Unterhalt.
Nach der Trennung ist daher zunächst der Trennungsunterhalt zu berücksichtigen.
Nach Ihren Angaben zu den Einkommen kann ein Unterhaltsanspruch durchaus in Betracht kommen. Allerdings kann ich keine Höhe angeben. Ihr Einkommen ist schon allein wegend er Darlehensverbindlichkeiten, die in Abzug zu bringen sind, zu verringern. Unter Umständen kommen noch weitere Abzüge in Betracht; z.B. wegen Krankenversicherungsbeträge. Erst wenn dieses bekannt ist, könnte eine ganz grobe Einschätzung erfolgen.
Dieses gilt insoweit auch für den nachehelichen Unterhalt.
Diese Berechnung wird sich ändern, wenn das Haus verkauft sein sollte. Dann sind keine Darlehensverbindlichkeit mehr vorhanden.
Da Sie im Grundbuch eingtragen sind, sind Sie auch Miteigentümerin des Grundstückes.
Ihrem Anliegen, auch die vermögensrechtliche Seite insgesamt zu regeln und Unterhaltsansprüche einzubeziehen, ist zuzustimmen. Sie können Vereinbarungen betreffend des nachehelichen Unterhaltes treffen, dass mit der Zahlung Summe x Ansprüche abgegolten sind und insoweit auf Unterhalt verzichtet wird.
Dieses setzt aber voraus, dass genau die Unterhaltsansprüche berechnet werden. Das ist nur an Hand von Unterlagen möglich. Erst dann haben Sie eine Grundlage für die weitere Verhandlung.
Bei der Höhe ist zudem zu berücksichtigen, dass ohnehin ein Unterhaltsanspruch, wenn er denn besteht, zu befristen wäre. Ihre Ehe hat "nur" 6 Jahre gedauert und keine dürfte irgendwelche ehebdingten Nachteile erlitten haben, so dass jeder für sich sorgen kann. Ihrem Mann steht es ja auch unbenommen mit seinem Vermögen den weiteren Grundstock für eine Altersvorsorge zu treffen.
Hier sollte eine Gesamtlösung vertraglich, wie von Ihnen beabsichtigt, gefunden werden. Ohne eine genaue Berechnung aller möglichen Ansprüche ist allerdings eine Bezifferung hier nicht möglich.
Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass für den Trennungsunterhalt noch eine gesonderte Lösung gefunden werden muss. Auf diesen kann nicht ausdrücklich verzichtet werden, anders als beim nachehelichen Unterhalt.
Sie können erkennen, dass ein detaillierte Beurteilung möglicher Ansprüche genaue Berechnungen voraussetzt. Gerne können Sie die Nachfragefunktion nutzen, damit zumindest die Einkommenssituation besser eingeschätzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ich zahle an Abtrag zur Zeit 380 Euro plus 300 Euro NK,
dazu kommen Versicherungen für meine Tochter -gerade Examen und noch keinen Job- (BU, Rente...), weiterhin diverse Versicherungen für mich wie Pflegezusatz, Kranken ect... insgesamt rund 1200 Euro Kosten im Monat, die von meiner Rente regelmässig abgehen. Trenne ich mich, müsste ich ja eine, sagen wir 2-Zi-Whg bezahlen, rund 700 Euro warm (das hält sich mit den Hauskosten, die ich ja dann nicht mehr habe die Waage) da bleibt nicht mehr sehr viel....und davon wäre Unterhalt für meinen Mann zu zahlen? (Die halbe Haushälfte sollte für meine Tochter sein, das möchte ich unbedingt so behalten (zur Not mache ich daraus bereits jetzt eine Schenkung), denn ich hätte ja sonst in den Jahren monatlich ca 400 Euro/mtl für ihre Zukunft zurückgelegt, dies habe ich indem ich mich auf die Immobilie einließ, nicht getan ).
Das Dumme ist, dass wir vor anderthalb Jahren die Finanzierung erneuert haben für zehn Jahre und dementsprechend bei Hausverkauf erhebliche Vorfälligkeitszinsen zahlen müssten. (bei Verkauf ist nun nach allen Abzügen mit ca 60 000 Euro für je meinen Mann und mich zu rechnen, ich verzichte da gern auch auf einen kl. Teil)
Ich suche deshalb noch einen Weg alles viell privatrechtlich so zu regeln, dass es sowohl meinem Mann als auch mir nicht all zu sehr schadet. Meine große Angst ist, dass ich finanziell für ein Haus aufkomme, dass ich alleine die Zahlende bin und meine Tochter später nach meinem Tod dann doch nichts von dem Haus, oder nur einen Teil bekommt(da mein Mann ja auch erben würde). Oder aber ich bei einer Trennung für meinen Mann noch erheblich aufkommen muss.
Meine große Unsicherheit ist: Bekomme ich klare Auskünfte über das was mich nach der Scheidung erwartet auch schon vor der Scheidung, oder stürzt man sich in ein Abenteuer mit möglicherweise schrecklichem Ausgang?
Den Abtrag wird man anrechnen können und Ihre monatliche Aufwendungen wie Pflegzusatzversicherung, Krankenversicherung.
Die Kosten für Ihre Tochter dürften nicht abzugsfähig sein. Die Tochter dürfte keinen Unterhaltsanspruch mehr haben. Aber selbst wenn diese noch einen hätte gilt § 1609 BGB
und ein Anspruch der Tochter wäre nachrangig zum Anspruch des Mannes.
Trennen Sie sich und ziehen aus dem Haus aus, wird dem Einkommen des Mannes fiktiv ein sogenannter Wohnvorteil angerechnet. Dabei wird während der Trennung ein Betrag angenommen werden, der als Miete für eine angemessene Wohnung vom Mann aufgebracht werden müsste. Nach Ihren Angaben dürfte sich ein Betrag in Höhe von 500,00 € anzunehmen sein.
Ganz überschlägig würde sich ein möglicher Anspruch in der Trennungzeit von rund 50,00 € ergeben.
Dieses basiert darauf, dass ich den Abtrag in voller Höhe abgezogen habe und Ihre Versicherungen mit 700,00 € angenommen habe. Das ist aber auf jeden Fall noch genau zu prüfen und an Hand sämtlicher Unterlagen zu prüfen.
Daran können Sie erkennen, dass eine erträgliche Belastung in Betracht kommt.
Nach der Ehescheidung kann sich dieses ändern und die Unterhaltszahlungen könnten höher werden, wenn das Haus verkauft und auch der Mann auszieht. Dann entfällt bei Ihnen die Abtragsbelastung und bei Ihrem Mann der Wohnvorteil. Ohne diese beiden Positionen kann sich dann ein Anspruch von rund 400,00 € ergeben.
Hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes können Sie aber auch Vereinbarungen dergestalt schließen, dass beide auf Unterhalt verzichten. Das ist nur beim Trennungsunterhalt nicht so nicht möglich.
Sie können und sollten auch vor der Scheidung die Ansprüche an Hand der Unterlagen genau berechnen lassen und dann auch unter Berücksichtigung der Vermögenswerte ( Fahrschule, Haus etc. ) eine Vereinbarung treffen. Sofern Ihr Mann Inhaber der Fahrschule ist, würde auch diese als Vermögenswert berücksichtigt werden. Beim Ausgleich dieser Werte werden Sie voraussichtlich eine gute Verhandlungsposition für eine mögliche Unterhaltsfrage haben. Zudem ist auch die Höhe des Einkommens des Mannes genau zu errechnen.
Sie müssen also nicht „blind" in eine Scheidung gehen, sondern können schon im Vorfeld Regelungen treffen.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg