Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Daten und der Berechnung für einen späteren Zeitpunkt kann die Beantwortung nur grob schätzend erfolgen.
Ausgehend von einem Nettoeinkommen Ihrerseits von 1.792,57 € und einem vorrangigen Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder von 528,00 (unter Berücksichtigung des Kindergeldes) verbleibt Ihnen ein Einkommen von 1.264,57. Sie müssten daher Ihrer Frau einen Unterhalt von 64 € leisten.
Inwieweit Ihre Kreditraten an Ihre Frau für Sie einkommensmindernd und für Ihre Frau als einkommenserhöhend auswirken kann von hier nicht beurteilt werden, da dazu Kenntnis der näheren Umstände des Erstkredites notwendig sind.
Wohnt Ihre Frau im eigenen Haus und trägt keine Tilgungskosten,wirkt sich der Wohnwert einkommenserhöhend zu Lasten Ihrer Frau aus, sodass sich dadurch Ihre Unterhaltspflicht verringern würde.
Wie oben erwähnt, ist eine abschließende Auskunft nicht möglich, da zu viele notwendige Fakten unbekannt sind oder sich auch in der Zukunft ändern könnten; beispielsweise Kindergeld, Kindesunterhalt, Steuern, Sozialabgaben, Ihrer beider Einkommen, Selbstbehalt etc.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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