Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich, basierend auf den mir von Ihnen mitgeteilten Informationen, gerne summarisch beantworten möchte.
1. Unterhalt trotz Fremdgehen, weitere Beziehung m. Drittem
Der Aspekt des Fremdgehens kann gegebenenfalls bereits zu einer Verwirkung von Trennungsunterhalt beziehungsweise nachehelichen Unterhalt geführt haben. So ergibt sich aus § 1579 Nr. 6 BGB
(bzw. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr.6 bei Trennungsunterhalt) eine Verwirkung bei einem schwer wiegenden einseitigen Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten. Bei einer Gesamtabwägung des Verhaltens beider Parteien muss eine Unterhaltsverpflichtung einem objektiven Betrachter wegen vom Unterhaltsberechtigten begangener gravierender Ehewidrigkeiten unerträglich erscheinen. Nicht gegeben ist der Tatbestand, wenn der „Treuebruch“ erst nach Mitteilung der Trennungsabsicht eintrat.
Grundsätzlich kann aufgrund des offensichtlich länger andauernden und ernsthaften Fremdgehens ein solches Fehlverhalten angenommen werden, da nicht nur ein einmaliges Fehlverhalten vorliegt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, da in Ihrem Fall gemeinsame Kinder vorhanden sind, es in der Regel nur zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs führen wird (so jedenfalls der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung). Leider lässt sich die Minderungshöhe hier nicht abschließend beurteilen. Allerdings meine ich, da ihre ehemalige Partnerin ersichtlich länger fremdgegangen ist und ferner auch eine neue Bindung mit einem gut verdienenden Mann eingegangen ist, der Unterhaltsanspruch nahezu komplett ausgeschlossen sein sollte. Insoweit müsse aber auch die Rechtsprechung des für sie zuständigen OLG geprüft werden, was im Rahmen einer summarischen Beantwortung leider nicht geboten werden kann.
Ferner kommt eine Verwirkung auch in Betracht, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner dauerhaft an die Stelle der Ehe getreten ist. Dabei wird von der herrschenden Rechtsprechung allerdings eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren vorausgesetzt - wo die Unterhaltsberechtigte und der neue Partner gemeinsam wirtschaften müssen. Diese Voraussetzungen vermag ich hier nicht zu erkennen.
2. Umsatzprämien
Grundsätzlich könnten bei der Frage, ob ihre ehemalige Partnerin sich entsprechende Unterhaltsleistungen ihres neuen Partners anrechnen lassen muss, alle relevanten Einkommensquellen zu berücksichtigen sein. Darunter fielen dann auch die von Ihnen angesprochenen Umsatzprämien - zumal diese regelmäßig den wesentlichen Bestandteil des Einkommens eines Außendienstlers ausmachen. Allerdings wird, soweit sie nicht konkrete Vermögensflüsse nachweisen können, kein „neuer Familienunterhalt“ angerechnet. Siehe dazu aber untenstehende Ausführungen.
3. Der Unterhalt
Generell schuldet der Unterhaltsverpflichtete (dies gilt auch für den Trennungsunterhalt) 3/7 vom seinem bereinigten Nettoeinkommen. Dazu gilt bei Ihnen:
2900 € netto - 145 € (5 % berufsbedingte Mehraufwendungen) = 2755
Abzüglich 160 € hälftiger Schulden = 2595
abzüglich Kindesunterhalt (347 – 77) von 270 € = 2325 €
abzüglich dem notwendigen Selbstbehalt von 890,-- = 1435
davon 3/7 =615 €
Wegen der Kindesbetreuung ist grds. kein eigenes Einkommen der Berechtigten abzuziehen, da überobligatorisch. Dasselbe gilt auch für das Arbeitslosengeld, da dieses aufgrund ursprünglich überobligatorischer Leistung beruht. Anders wäre dies nur bei einer freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes zu sehen. ALG II ist auch nicht anzurechnen.
Abzuziehen ist aber nach nicht ganz unumstrittener Auffassung des BGH eine fiktive Vergütung für Haushaltsführung des Haushaltes des neuen Partners. Dabei sind Abzüge von 200-550 € durchaus denkbar. Dies hängt aber wiederum vom zuständigen OLG bzw. dessen Rspr. ab. Ferner haben sie dafür leider die volle Darlegungs-und Beweislast.
Ferner muss eine Ersparnis von Aufwendungen wegen der gemeinsamen Haushaltsführung angerechnet werden (200-300 €). Ferner freiwillig erbrachte Leistungen des neuen Partners (Unterhalt und etwaig kostenloses Wohnen). Für letzteres haben sie wiederum die volle Darlegungs- und Beweislast.
4. Gesamtergebnis
Nach den vorstehenden Anrechnungen scheidet Unterhalt hier (soweit sich dies summarisch abschließend beurteilen lässt) aus. Ferner wäre dieser auch wegen der Kurzzeitigkeit der Ehe ohnehin nur zeitlich befristet. Ferner wäre ohnehin nach spätesten 2-3 jährigen Zusammenleben mit dem neuen Partner jeder Anspruch, soweit nicht bereits wegen obiger Überlegungen anzunehmen, verwirkt.
Ich kann Ihnen nur dringend anraten, einen Familienrechtler Ihres Vertrauens aufzusuchen. Genauere Angaben sind im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich und aufgrund des geringen Einsatzes und der Komplexität Ihres Falles nicht darstellbar.
Ich hoffe, Ihnen mit der ersten Einschätzung der Rechtslage weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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Diese Antwort ist vom 31.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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