Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und des Gebühreneinsatzes wie folgt:
Es gibt unterschiedlich Ansprüche die nach einer Trennung/Scheidung zu berücksichtigen sind. Da wäre zunächst der Zugewinnausgleich.
Beim Zugewinnausgleich geht es darum, den Vermögenszuwachs während der Ehe bei einer Trennung aufzuteilen.
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass beide Eheleute je zur Hälfte an einem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Hierbei wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen der jeweiligen Ehepartner gegenüber gestellt.
Sie haben mitgeteilt, dass Sie kein Anfangsvermögen mit in die Ehe eingebracht haben. Das Endvermögen berechnet sich danach, was nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhanden ist. Ein Endvermögen kann jedoch nicht negativ sein.
Ich gehe vorliegend davon aus, dass es sich bei den Verbindlichkeiten um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung der Berücksichtigung der Summe im jeweiligen Endvermögen darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB
realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs im Stande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.
Wäre Ihr Ehegatte mithin nicht im Stande die Ausgleichsforderung in Höhe der hälftigen Schulden (50.000€) zu zahlen. Insofern wären diese auch im Endvermögen nicht anzurechnen sondern würde Ihnen in voller Höhe angerechnet werden. Wäre er im Stande diese zu zahlen, würden Ihnen die Verbindlichkeiten jeweils hälftig angerechnet werden. Da ich keine näheren Kenntnisse vom Vermögen Ihres Ehegatten habe, gehe ich vorliegend zunächst von der hälftigen Aufteilung der Verbindlichkeiten aus.
Ihr Endvermögen ist mithin der Wert des Grundstückes abzüglich der hälftigen Verbindlichkeiten (50.000 €).
Da Ihr Ehemann keine Vermögenswerte, sondern lediglich Verbindlichkeiten hat, das Endvermögen aber kein negativer Wert sein kann, ist sein Endvermögen 0.
Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen bei Ihrem Ehegatten ist mithin ebenfalls 0.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Diese Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet und werden nicht dem Zugewinn und damit beim Zugewinnausgleich hinzugerechnet. In Ihrem Fall wird mithin der Wert des Grundstückes nicht nur dem Endvermögen sondern auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Zudem wird die Wertsteigerung des Anfangsvermögens auf Basis des vom Statistischen Bundesamts ermittelten Verbraucherpreisindex berücksichtigt (Indexierung).
Zur Verdeutlichung folgende Beispielrechnung in welchem für das Grundstück ein Wert von 200.000€ veranschlagt wurde:
Anfangsvermögen Ehemann: 0
Endvermögen Ehemann:-50.000,- (=0)
Zugewinn Ehemann:0
Anfangsvermögen Ehefrau:0
Indizierte Zuwendung zzgl. Verbraucherindex ca: 206.953,97
Endvermögen Ehefrau: 150.000 € (Grundstückswert abzgl. Verbindlichkeiten)
Ergibt einen Zugewinn in Höhe von -50.000,-
Da lediglich Vermögenswerte die während der Ehezeit erzielt wurden hälftig geteilt werden sollen, keiner von Ihnen jedoch Vermögenswerte erzielt hat, steht keinem von Ihnen ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu. Insofern hat Ihr Ehemann im Fall einer Scheidung keinen Anspruch auf Zahlung von Zugewinn.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage nicht die ausführliche Beratung eines Rechtsanwaltes ersetzt, bei welchem Einsicht in sämtliche Unterlagen und Tatsachen genommen wird.
Für etwaige Rückfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption oder kontaktieren mich direkt per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Schütz
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
das heißt, meinem Mann steht keinerlei Geld zu, er muss nur die Hälfte der Schulden mit tragen? Verstehe ich das richtig?
Ihrem Mann steht keinerlei Geld zu, das sehen Sie richtig. Gegenüber der Bank bleibt er zwar was die Verbindlichkeiten angeht mit Schuldner, jedoch müssten Sie (sollten Sie das Haus alleine nutzen) im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten für das Haus alleine begleichen. Dies würde bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Laura Schütz
Rechtsanwältin
Sie können dann die Verbindlichkeiten auf sich überschreiben, müssen die Bezahlung derselben ab dem Zeitpunkt jedoch selbst bestreiten. Insofern würde ich Ihnen dringend raten sich bzgl. des Ihnen dann zustehenden Unterhaltsanspruches ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.