Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Die Unterhaltszahlung Ihres Mannes ist zweckgebunden und müsste eigentlich an die Tochter ausgezahlt werden.
Allerdings sollten Sie IHRE Unterhaltszahlungen gegenüber der Tochter einstellen, da Sie keinen Barunterhalt schulden.
Sie versorgen das "Kind", welches nun, nachdem Sie keine Schule besucht und auch offenbar keiner Beschäftigung nachgeht, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat, d.h. die Tochter sollte sich nun um Arbeit bemühen und muss diese Bemühungen durch 30 Bewerbungen pro Monat auch nachweisen. Die Tochter kann nicht einfach "nur" zuhause sitzen und gar nichts machen.
Darüber hinaus steht Ihnen ein sogenannter Selbstbehalt gegenüber der Tochter zu, der bei Erwerbstätigkeit Ihrerseits bei 890,00 EUR, sonst 770,00 EUR liegt.
Da die genauen Zahlen nicht bekannt sind, Sie aber von 450,00 EUR sprechen, steht stark zu vermuten, dass Sie (neben der Betreuung) gar nicht als lsitungsfähig anzusehen sind mit der Folge, dass Sie auch deshalb keinen Barunterhalt an die Tochter zahlen müssen.
Hierzu bedarf es aber einer genaueren Unterhaltsberechnung, die so in diesem Forum nicht geleistet werden kann. Beantragen Sie bei "Ihrem" Amtsgericht daher die sogeannte Beratungshilfe und suchen Sie dann einen Rechtsanwalt wegen der dringend niotwendigen Neuberechnung auf. Der Rechtsanwalt wird dann mit dem Amtsgericht direkt abrechnen.
Dieser Weg scheint hier wirklich geboten.
2.)
Auch müssen Sie keine Kleidung bezahlen. All dieses hat die Tochter (Sonderbedarf einmal ausgeschlossen, zu dem Kleidung aber nicht zählt) von dem Unterhalt selbst zu zahlen (oder muss eben arbeiten, wenn sie mir 182,00 EUR monatlich -Unterhalt Vater- nicht auskommt).
Hier sollten Sie möglichst bald die Beratungshilfe beantragen und dann in Rahmen einer individuellen Beratung durch einen Kollegen vor Ort oder unsere Kanzlei den Unterhalt anhand aller Unterlagen und Zahlen neu berechnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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