Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.
Der Vater Ihrer jüngsten Tochter, der Sie "sitzen" gelassen hat, ist Ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Nur wenn Sie mit ihm verheiratet gewesen wären, würde eine Unterhaltspflicht bestehen. Unterhaltspflichtig sind grds. nur Verwandte untereinander.
Einen Unterhaltsanspuch (Trennungsunterhalt) haben Sie aber gegen Ihren "Noch"-Ehemann.
Ihre jüngste Tochter hat dagegen einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, unabhängig davon, ob Sie geschieden sind oder sogar anderweitig verheiratet. Eine Geltendmachung von Unterhaltszahlungen ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist, Unterhalt zu zahlen (§ 1613 Abs 1 BGB
). Eine Ausnahme gilt für Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 BGB
). Ab der Aufforderung kann Unterhalt auch dann gefordert werden, wenn sich erst später die Gewißheit durch einen Vaterschaftstest ergeben sollte. Sie sollten daher schnellstmöglich eine Aufforderung (möglichst durch einen Rechtsanwalt, wofür ich auch gerne zur Verfügung stehe) an den Vater Ihrer Tochter übermitteln. Ohne ein vorherige Aufforderung werden Sie den Unterhalt für Januar 2006 nur schwer einfordern können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihne auch weiterhin gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße von der Ostsee,
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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