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Unterhalt Kind+Mutter

14. Mai 2006 15:45 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo ich habe folgendes Problem:
Ich lebe seit 2003 getrennt von meinem Mann. Der für unsere gemeinsame Tochter auch monatl. Unterhalt zahlt. Seit 2004 habe ich einen neuen Partner der auch noch verheiratet ist... im Jan 2006 haben ich nun ein gemeinsames Kind mit meinem neuen Partner aber da weder er noch ich geschieden sind hat er eine Vaterschaftsanerkennung gemacht die aber erst gültig wird laut Standesamt wenn ich geschieden bin. So und nun hat er sich von mir getrennt hat mich vor Ostern einfach mit allem sitzen lassen. Ich habe seit unsere Tochter auf der Welt ist Jan2006 nie Unterhalt von ihm bekommen..ich habe ihm gesagt das er nun wenigstens von April an Unterhalt zahlen soll aber er weigert sich. Meint er hätte sich erkundigt so lange er nicht rechtskräftig als Vater eingetragen ist zahlt er nicht, und für mich müsse er sowieso kein Unterhalt zahlen.

*Muß er wirklich keinen Unterhalt für mich zahlen? Wenn doch ab wann kann ich ihn geltend machen? Wieviel steht mir zu?

*Wie ist es mit dem Unterhalt unserer Tochter? Muß er da auch noch nicht zahlen,erst wenn ich geschieden bin? Wenn er doch zahlen muß kann ich rückwirkend Jan06-jetzt den Unterhalt verlangen?


Danke für die Hilfe im vorraus

14. Mai 2006 | 16:12

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.

Der Vater Ihrer jüngsten Tochter, der Sie "sitzen" gelassen hat, ist Ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Nur wenn Sie mit ihm verheiratet gewesen wären, würde eine Unterhaltspflicht bestehen. Unterhaltspflichtig sind grds. nur Verwandte untereinander.

Einen Unterhaltsanspuch (Trennungsunterhalt) haben Sie aber gegen Ihren "Noch"-Ehemann.

Ihre jüngste Tochter hat dagegen einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, unabhängig davon, ob Sie geschieden sind oder sogar anderweitig verheiratet. Eine Geltendmachung von Unterhaltszahlungen ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist, Unterhalt zu zahlen (§ 1613 Abs 1 BGB ). Eine Ausnahme gilt für Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 BGB ). Ab der Aufforderung kann Unterhalt auch dann gefordert werden, wenn sich erst später die Gewißheit durch einen Vaterschaftstest ergeben sollte. Sie sollten daher schnellstmöglich eine Aufforderung (möglichst durch einen Rechtsanwalt, wofür ich auch gerne zur Verfügung stehe) an den Vater Ihrer Tochter übermitteln. Ohne ein vorherige Aufforderung werden Sie den Unterhalt für Januar 2006 nur schwer einfordern können.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihne auch weiterhin gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße von der Ostsee,

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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