Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie können erst dann Unterhaltsansprüche geltend machen, wenn der Vater entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn die Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht erfolgt ist. Sie sollten dafür sorgen, dass das zeitnah passiert. Danach können Unterhaltsansprüche gegebenenfalls geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Sehr geehrte Frau Holzapfel,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich bin mir bewusst darüber, dass erst die Vaterschaftsanerkennung erfolgen muss, bevor Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Meine Frage war eher, ob ich dies, also die Feststellung der Vaterschaft dem Jugendamt alleinig überlassen soll oder ob man es beschleunigen könnte, indem man noch einen Anwalt hinzuzieht.
Sehr geehrte Frage stellen,
die Bearbeitungszeiten beim Jugendamt sind sehr unterschiedlich. Wenn die Angelegenheit von dort zügig bearbeitet wird, kann ein Anwalt die Angelegenheit auch nicht beschleunigen. Wenn die Bearbeitungszeiten allerdings sehr langwierig sind, könnte ein Anwalt möglicherweise schneller tätig werden. Sie sollten das beabsichtigte Zeitraster mit dem Jugendamt besprechen. Aus meiner Sicht gibt es keinen Grund, die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft noch weiter zu verschieben, wenn der Vater jetzt nicht innerhalb einer Frist von maximal zwei Wochen erklärt, dass er die Vaterschaft freiwillig anerkennen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel