Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ihr Einkommen in Höhe von 2.800,00 € ist um berufsbedingte Ausgaben von 5 %, 140,00 €, zu bereinigen. Der Kindesunterhalt beträgt somit nach Düsseldorfer Tabelle 120 % des Mindestunterhalts, d. h. 335,00 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77,00 €, somit 258,00 €.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau beläuft sich auf 1029,00 €.
2. Der Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau besteht bis auf weiteres aufgrund der Kinderbetreuung.
Derzeit und mindestens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ist Ihre Frau nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Anschließend kann eine Teilzeittätigkeit verlangt werden, die sich dann zu einer Verpflichtung zur Vollzeiterwerbstätigkeit ausweitet.
Die Ehezeit allein ist in Ihrem Fall nicht maßgeblich, da nach der Rechtsprechung die Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen sind.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Auskunft, ins. hinsichtlich des Unterhaltsanspruches nur vorläufig ist, da hier Angaben zum Wohnwert/Verbindlichkeiten etc. nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin