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Unterhalt / Höhe

9. Oktober 2008 00:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Guten Abend...

ich bin seit September 2007 zum 2ten Mal verheiratet, aus dieser Ehe geht eine Tochter (geboren im Oktober 2007) hervor. Bereits seit Juni 2008 ist meine Gattin jedoch mit unserer Tochter ausgezogen, da sie zahlreichen Gerüchten von Bekannten Glauben geschenkt hat, welche sich alle als haltlos herausgestellt haben.

Jetzt steht eine endgültige Trennung vermutlich unausweichlich bevor, da meine Gattin sich nicht veranlasst sieht, wieder zurückzukommen.

Ich selbst bin Landesbeamter und Einzelverdiener. Meine Frau ist gelernte Friseurin und z.Zt. in Mutterschutz, zuvor arbeitete sie auf 400-Euro Basis.

Mein Nettoeinkommen (Steuerklasse 3) beträgt inclusive Kindergeld, welches ich jedoch bereits zu 100 Prozent an meine Frau abführe, etwa 2.800 Euro, meine Gattin hat offiziell keine Einkünfte, Elterngeld in Höhe von 300 Euro / Monat wurde im Oktober 2008 letztmalig an Sie gezahlt.

Wir haben bislang in einem Haus gelebt, welches ich mit meiner ersten Gattin zusammen erbaut habe und dessen Kosten ich auch zu 100 Pozent alleine trage, das Haus steht zwischenzeitlich in meinem Eigentum (Grundbuch), ist aber noch hoch verschuldet.

Meine jetztige Frau und meine Tochter sind dort auch alle noch gemeldet, da meine Frau derzeit innerhalb ihrer Familie untergekommen ist und von einer endgültigen Trennung zunächst nicht die Rede war.

Jetzt meine Frage:

- Welchen Anspruch bzw. welche Höhe an Unterhalt hat meine Gattin nach einer eigentlich derart kurzen Ehezeit für sich selbst (Heirat bis Auszug ca. 9 Monate) und wovon hängt letztlich die exakte Höhe ab in diesem Fall??

Für unserer Tochter müssten es ja, wenn ich recht informiert bin, etwa 350 Euro / Monat an Kindesunterhalt sein, der an die Mutter abzuführen wäre?! Steht meiner Gattin das Kindergeld in voller Höhe zu??

Vielen Dank für ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Ihr Einkommen in Höhe von 2.800,00 € ist um berufsbedingte Ausgaben von 5 %, 140,00 €, zu bereinigen. Der Kindesunterhalt beträgt somit nach Düsseldorfer Tabelle 120 % des Mindestunterhalts, d. h. 335,00 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77,00 €, somit 258,00 €.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau beläuft sich auf 1029,00 €.

2. Der Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau besteht bis auf weiteres aufgrund der Kinderbetreuung.
Derzeit und mindestens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ist Ihre Frau nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Anschließend kann eine Teilzeittätigkeit verlangt werden, die sich dann zu einer Verpflichtung zur Vollzeiterwerbstätigkeit ausweitet.
Die Ehezeit allein ist in Ihrem Fall nicht maßgeblich, da nach der Rechtsprechung die Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen sind.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Auskunft, ins. hinsichtlich des Unterhaltsanspruches nur vorläufig ist, da hier Angaben zum Wohnwert/Verbindlichkeiten etc. nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin


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