Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Nach Ihrer Schilderung liegt eine Schenkung auf den Todesfall vor, die als Nachlassverbindlichkeit tatsächlich gemeinschaftlich zu tragen wäre. Diese ist grds. auch wirksam, vgl. § 330 BGB
. Mit dem Zugang des Schenkungsangebotes ist diese auch wirksam vollzogen und kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Von daher wird wohl eine Zahlungspflicht zu bejahen sein.
Noch einen Hinweis bzgl. des Hauserben. Da, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, eine Teilungsanordnung bei Ihnen vorliegt (davon wird gesprochen, wenn alle dasselbe wertmäßig erhalten, aber einer bspw. das Haus bekommt), muss natürlich der Hauserbe, da er insoweit nicht bevorzugt werden darf, auch aus seinem Anteil (Haus) seinen Anteil an dem Ausgleich der Nachlassverbindlichkeit an den Onkel (also die Schenkung) tragen. Demnach darf die Kostentragung der 26 T Euro nicht nur auf die restlichen 5 Erben abgewälzt werden. Das Gutachten (ist Tatfrage) würde ich an Ihrer Stelle aber durchaus kritisch betrachten, da es üblich ist, sich mit entsprechenden „Gefälligkeitsgutachten“ arm zu rechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie einfach die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Hätte die Schenkung nicht zur Testamentseröffnung bekannt sein müssen, da zu diesem Zeitpunkt die Erben von einer Gesamtmasse von 45 T Euro ausgegangen sind und das Testament angenommen haben.Das Testament ist doch notariell beglaubigt wurden und somit wurde von einem Vermögen (45T Reinvermögen) ausgegangen. Ist das Testament somit ungültig durch die neue Sachlage.(Schenkung)Auf welches Vermögen kann man jetzt eigentlich noch zurück greifen?
Einen schönen Abend
Nein, ihre Annahmen sind leider unzutreffend. Die Rechtslage ist so, wie ich es dargestellt habe (vgl. § 1922 ff.). Auch die notarielle Form (die lediglich Beweisfunktionen im wesentlichen hat) ändert daran nichts.
Die Wirksamkeit des Testament wird von der Schenkung nicht tangiert. Zumal ohnehin durch das Testament keine verbindlichen Ansprüche begründet wurden. Außerdem ist es auch völlig unerheblich, ob die Schenkung bekannt war. Auch die Annahme der Schenkung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie nichts von der Schenkung wussten. Es handelt sich daher lediglich um eine zu erfüllende Verbindlichkeit für die die obigen Darlegungen gelten. Leider kann ich Ihnen keine besseren Nachrichten überbringen.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann