Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die Ehegatten und Lebenspartner jeweils zu Ersatzerben einsetzen, wenn die Erben im Erbfall bereits verstorben sind (vgl. § 2096
des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Diese Kette können Sie derart weiterführen, dass für den Fall, dass auch die Ehegatten/Lebenspartner im Erbfall bereits verstorben sind, eine bestimmte gemeinnützige Organisation Ersatzerbe sein soll.
Das Testament kann in diesem Sinne durch einen formgerechten Anhang ergänzt werden. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass das Testament dann immer noch klar und bestimmt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
22. März 2020
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19:29
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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